Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1989

BGH Urteil vom 09.03.1989 – 4 StR 622/88

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert 1 Entscheidungen 2 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

4_StR 622/88 URTEIL

in der Strafsache

gegen

Heinz S HH „aus SC, geboren am GES 19:5 in seggme,

wegen fortgesetzter passiver Angestelltenbestechung u.a.

wılIl

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. März 1989, an der teilgenommen haben:

Vizepräsident des Bundesgerichtshofes Salger als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Knoblich Goydke Dr. Meyer-Goßner Dr. Steindorf als beisitzende Richter,

Staatsanwältin GERD in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. WEB ei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt BB au: rim

als Verteidiger,

Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 16. September 1988 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Wirt- . schaftsstrafkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen passiver Angestelltenbestechung in zwei Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die eine Verurteilung des Angeklagten wegen Untreue in zwei Fällen anstrebt, beanstandet das Urteil mit Verfahrensrügen und der Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt vertreten wird, hat mit der Sachrüge Erfolg, so daß es eines Eingehens auf die Verfahrensrügen nicht bedarf.

1. Das Landgericht hat in beiden Fällen - rechtsfehlerfrei - die Entgegennahme der Zahlungen durch den Angeklagten jeweils als passive Angestelltenbestechung nach § 12 Abs. 2 UWG gewertet, jedoch das Vorliegen einer Untreue verneint,

weil im ersten Fall (Auftragsvergabe an die Tp-Vegun «EEEEEED mbH) "die eigenen Leistungen des Angeklagten und ihre Bewertung" sowie eine konkrete Schädigung der Firma NEED Computer AG nicht festzustellen seien und im zweiten

Fall (Auftragsvergabe an die Firma "KB una ra und die dieser angegliederte Firma "PiEEEB rEEB und KEEEEEEEED , ebenfalls "nicht von einem Schaden der Firma

N Computer AG ... ausgegangen werden" könne. Das beanstandet die Revision zu Recht; die Feststellungen lassen darauf schließen, daß sich der Angeklagte in beiden Fällen auch der Untreue schuldig gemacht hat:

a) Zwar ist den Urteilsgründen nicht eindeutig zu entnehmen, ob der Angeklagte an der jeweiligen Auftragsvergabe in der Weise mitgewirkt hat, daß er dabei die NPD conputer AG im Rahmen seiner Befugnisse gegenüber den genannten Firmen vertraglich verpflichtet hat. Das Landgericht stellt hierzu nur fest, er habe "nicht allein ... Aufträge vergeben" können, jedoch "bestimmenden Einfluß" auf die Auftragsvergabe gehabt (UA 4). Das läßt nicht erkennen, ob der Angeklagte zu einer nach außen rechtswirksamen Verpflichtung seiner Firma berechtigt war. Es bleibt deshalb offen, ob er durch sein Handeln den Mißbrauchtatbestand des § 266 StGB verwirklicht haben kann (vgl. BGH NJW 1984, 2539, 2540 m.w.Nachw.). Aus den Feststellungen ergibt sich aber, daß seine Handlungen jedenfalls geeignet waren, den Treubruchtatbestand dieser Bestimmung zu erfüllen. Denn der "bestimmende Einfluß" des Angeklagten auf die Auftragsvergabe beruhte darauf, daß er - wie er selbst in der Hauptverhandlung erklärt hat - "im Rahmen von Gesamtprojekten in der Lage" war, "Aufträge zu vermitteln", und "entscheiden

2,

konnte, wer im Ergebnis einen Auftrag bekam" (UA 10). Ihm war somit innerhalb seines dienstlichen Pflichtenkreises die

- angesichts des Gesamtvolumens der Aufträge nicht unbedeutende - Wahrnehmung von Vermögensinteressen der NEE Computer AG übertragen und dabei Raum für eigenverantwortliche Entscheidungen eingeräumt. Er stand daher zu dieser in einem Treueverhältnis im Sinne des § 266 StGB (vgl. BGHSt 3, 289, 293/294; 4, 170, 171/172, jeweils m.w.Nachw., sowie die Rechtsprechungsnachweise bei Lenckner in Schönke/Schröder 23. Aufl. § 266 StGB Rdn. 25).

b) Die Feststellungen lassen keinen Zweifel daran zu, daß der Angeklagte in beiden Fällen gegen diese Vermögensfürsorgepflicht verstoßen hat.

Der Senat kann jedoch mangels ausreichender Feststellungen nicht nachprüfen, ob die Auffassung des Landgerichts zutrifft, der > Computer AG sei kein Schaden entstanden, weil die ihr erteilten Rechnungen jeweils den Preislisten entsprachen. Ohne die an den Angeklagten geleisteten Zahlungen hätten diese Rechnungen entsprechend niedriger ausfallen können. Seine Vermögensfürsorgepflicht gebot es, die damit gegebene Möglichkeit, für seine Arbeitgeberin günstigere Preise zu erzielen, auszunutzen und ihrem Vermögen dadurch die für die "Fremdleistungen" gezahlten Beträge zu erhalten. Hiermit hätte sich die Strafkammer näher auseinandersetzen müssen (vgl. BGH NJW 1983, 1919, 1920/ 1921, insoweit in BGHSt 31, 207 nicht abgedruckt). In diesem Zusammenhang hätte sich auch die Frage stellen können, ob die Möglichkeit bestand, bei anderen Firmen zu noch günstigeren Abschlüssen zu kommen.

2. Zu beanstanden ist ferner, daß das Landgericht nicht geprüft hat, ob sich der Angeklagte in beiden Fällen tateinheitlich mit der Untreue nicht auch des Betruges oder jedenfalls der Teilnahme an einem solchen schuldig gemacht hat. Dieser kann darin gelegen haben, daß der ng Computer AG zu Unrecht "Fremdleistungen" in Rechnung gestellt worden sind, wodurch bei den dort zuständigen Personen ein entsprechender Irrtum erregt wurde, der zur Begleichung dieser Rechnungsposten und damit zu einer Vermögenseinbuße geführt hat. Daß der Angeklagte - insbesondere durch seine "Gegenzeichnung" der Rechnungen (UA 7) - hierbei mitgewirkt hat, kann nach den Feststellungen nicht zweifelhaft sein.

3. Das Urteil ist sonach in beiden Fällen fehlerhaft. Dies nötigt zur Aufhebung des gesamten Urteils. Zwar läßt die Verurteilung wegen passiver Angestelltenbestechung in zwei Fällen nach den bisherigen Feststellungen keinen Rechtsfehler erkennen. Beide Tatbestände stehen auch - wie Untreue und Bestechlichkeit (vgl. BGH NJW 1987, 1340, 1341) - regelmäßig zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit. Beim Zusammentreffen dieser Tatbestände mit Betrug könnte jedoch Tateinheit gegeben sein (vgl. auch BGH, Beschluß vom 13. Februar 1985 - 2 StR 22/85 -, mitgeteilt bei Holtz in MDR 1985, 627).

Salger Knoblich Goydke Meyer-Goßner Steindorf