Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1989
BGH Beschluss vom 09.03.1989 – 1 StR 77/89
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
g2
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 77/89 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Kfz-Mechaniker Stefan "Ü us FÜR, geboren em 1966 in CE SCHERE ,
wegen Vergewaltigung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 9. März 1989 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Coburg vom 27. Oktober 1988 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Das Urteil leidet an einem Erörterungsmangel, der zur Aufhebung führt. Die auf die Bekundungen des Zeugen wii gestützte Feststellung des Landgerichts, nach dem Weggang von Manfred 0] habe sich noch eine Person in der Wohnung der Geschädigten aufgehalten und sei eilig die Treppe heruntergelaufen, hat für das Urteil nur Bedeutung, wenn das Landgericht davon ausgeht, diese Person sei der Angeklagte gewesen; sonst wäre der Umstand für die Beweisführung ohne Belang. War es aber der Angeklagte, so bedurfte die Frage der Erörterung, ob er es auch war, der das in engem zeitlichen Zusammenhang damit wegfahrende Auto benutzte. In diesem Fall hätte die Prüfung, ob das von Wachter beobachtete helle Auto das des Angeklagten gewesen sein kann, zusätzliche Momente zur Überzeugungsbildung für oder gegen die Täterschaft des Angeklagten gebracht. Das wäre selbst dann der Fall gewesen, wenn das Landgericht die Überzeugung, der Angeklagte sei mit diesem Auto weggefahren, nicht gewonnen hätte. Immerhin hielt das Landgericht - in anderem Zusammenhang - für "wahrscheinlicher", daß der Angeklagte mit dem Auto gekommen sei
(UA S. 7). Diese Wahrscheinlichkeit wäre wesentlich geschwächt worden, wenn die sich entfernende Person mit dem beobachteten Auto weggefahren, dieses aber nicht das des
Angeklagten gewesen wäre.
Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung. Der neue Tatrichter wird bei der Prüfung, ob der Angeklagte möglicherweise einen Kilometer weit zu Fuß zur Wohnung der Geschädigten kam, tunlich dem Umstand Beachtung schenken, daß es in der Zeit vom Verlassen des Gasthauses durch die Beteiligten bis zum Weggang HM Kurz vor der Tat heftig regnete; das hätte beim Angeklagten - wäre er zu Fuß gegangen - möglicherweise Spuren hinterlassen, die der Geschädigten aufgefallen
wären.
Schauenburg Maul Foth
RiBGH Dr. Granderath ist in Urlaub und kann daher nicht unterschreiben.
Schauenburg Brüning