Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1989
BGH Beschluss vom 08.03.1989 – 2 StR 689/88
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
2 Str 683/88 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Wolfgang Franz Josef R WEB , in der Bundesrepublik Deutschland ohne festen Wohnsitz, geboren am GE 19:5
in Re, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Betruges
will
IL
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. März 1989 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gießen vom 20. Juli 1988
im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des Betrugs schuldig
ist;
im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur weiteren Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-
verwiesen.
Die weitergehende Revision wird ver-
worfen.
SL
Gründe§
Die Überprüfung des angefochtenen Urteils auf die Sachrüge führt zur Änderung des Schuldspruchs. Der Angeklagte ist nicht des Betrugs in zehn Fällen, sondern in einem - fortgesetzt begangenen - Fall schuldig. Die gleichartigen Taten überschneiden sich in der Weise, daß die einzelnen betrügerischen Bestellungen vorgenommen wurden, ehe die Waren aus den jeweils vorangegangenen Bestellungen geliefert worden waren. In einigen Fällen ergeben sich solche Überschneidungen aus dem Urteil eindeutig, in den anderen liegen sie nahe und sind nicht auszuschließen. Nach den gesamten Umständen hat der Angeklagte damit den für die Annahme einer fortgesetzten Handlung erforderlichen Gesamtvorsatz zwar nicht bereits bei der ersten Bestellung für alle Einzelhandlungen gefaßt, ihn aber vor Beendigung der zunächst begangenen Tatteile jeweils auf weitere ausgedehnt (BGHSt 19, 323; 23, 33; 26, 4, 7).
Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des
Strafausspruchs.
Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
RiBGH Dr. Müller ist an der Beifügung seiner Unterschrift verhindert, weil er sich in Urlaub befindet.
Maier Maier Theune
Gollwitzer Detter