Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1989
BGH Urteil vom 02.03.1989 – 2 StR 733/88
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
BtMG 1981 $S 31 Nr. 1 $S 31 Nr. 1 BtMG belohnt nur die Aufdeckung selbst, nicht schon das Aufdeckungsbemühen.
Nachschlagewerk: ja BGHSt: nein Veröffentlichung: ja
BtMG 1981 $S 31 Nr. 1
$S 31 Nr. 1 BtMG belohnt nur die Aufdeckung selbst, nicht schon das Aufdeckungsbemühen.
BGH, Urt. v. 2. März 1989 - 2 StR 733/88 - LG Köln
BUNDESGERICHTSHOF X? IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 733/88 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Zimmermann Dietmar WEB aus K@B, dort geboren
am CB 19654, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz
wIII
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom 1. März 1989 in der Sitzung vom 2. März
1989, an denen teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen,
die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Müller B. Maier Niemöller Gollwitzer als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof u
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt iii
als Verteidiger des Angeklagten in der Verhandlung vom 1. März 1989,
Justizangestellte un
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
PLA
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 19. September 1988 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Dagegen richtet sich seine Revision. Der von ihm gewählte und hierzu ausdrücklich ermächtigte Verteidiger hat das Rechtsmittel nachträglich auf die Anfechtung des Strafausspruchs beschränkt. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts.
Die Revision hat keinen Erfolg.
II.
l. Den Feststellungen zufolge entschloß sich der Angeklagte etwa im April 1987, mit Haschisch Handel zu treiben; bis zu seiner Festnahme am 14. April 1988 bezog er von eineı "Dealerring" in MO / Niederlande, dessen Mitglieder unbekannt blieben, in jeder Woche durchschnittlich 1 kg, insgesamt mindestens 50 kg Haschisch von guter Qualität, um dieses Rauschgift im Inland mit Gewinn zu verkaufen.
Der Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung nicht zur Sache geäußert. Das Landgericht stützt seine Überzeugun vom festgestellten Tathergang vor allem auf das vom Angeklagten bei seiner kriminalpolizeilichen Vernehmung vom 15. April 1988 abgelegte Geständnis, über das der Kriminalkommissar POP in der Verhandlung als Zeuge berichtet hat. In den Urteilsgründen wird diese Aussage ausführlich wieder gegeben. Das Landgericht ist ihr gefolgt. Es zieht nicht in Zweifel, daß der Angeklagte bei seiner Vernehmung diejenigen Angaben gemacht hat, die vom Zeugen PB in der Vernehmungsniederschrift protokolliert worden sind.
Der Beschwerdeführer, der in der Revisionsbegründung den Wortlaut der Vernehmungsniederschrift mitgeteilt hat, sieht einen Verstoß sowohl gegen förmliches als auch gegen sachliches Recht darin, daß die Feststellungen des Landgerichts in einem Punkt von den Angaben abweichen, die der Angeklagte ausweislich der Vernehmungsniederschrift bei seine: kriminalpolizeilichen Einvernahme gemacht hat. Der behauptete Widerspruch ist gegeben:
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Das Urteil leitet die Schilderung des "Schemas" der Rauschgiftbeschaffung mit dem Satz ein: "Der Angeklagte, der von den niederländischen Lieferanten die Nummer einer anwählbaren Telefonzelle in Maastricht erhalten hatte, bestellte jeweils die von ihm gewünschte Haschischmenge, die absprachegemäß von einem in die Organisation eingebundenen Kurier über die deutsch-niederländische Grenze gebracht werden sollte, vorab telefonisch" (UA S. 5). Diese Formulierung läßt sich nur so verstehen, daß der Angeklagte danach die Bestellungen jeweils durch Anruf unter der ihm mitgeteilten
Nummer einer "anwählbaren Telefonzelle" aufgab.
Demgegenüber weist die polizeiliche Vernehmungsniederschrift aus, daß der Angeklagte damals erklärt hat, bei Bestellung des Haschischs jeweils unter der Telefonnummer des Büros der Organisation angerufen zu haben - eine "anwählbare Telefonzelle" sei dagegen benutzt worden, wenn der Käufer den zur Lagerung des bereits gelieferten Rauschgifts dienenden "Bunkerplatz" nicht gefunden habe.
Der Beschwerdeführer führt diesen Widerspruch auf einen Verstoß gegen S 261 StPO zurück: Da der Zeuge Prahl das ihm gegenüber abgelegte Geständnis des Angeklagten so wiedergegeben habe, wie es in der Vernehmungsniederschrift protokolliert sei, müsse das Landgericht, wenn es in diesem Punkt etwas anderes feststelle, seine Überzeugung insoweit aus einer nicht zum Inbegriff der Verhandlung gehörenden Erkenntnisquelle geschöpft haben. Wäre jedoch davon auszugehen, daß der Zeuge PB die Angaben des Angeklagten so geschildert habe, wie es den Feststellungen des Urteils entspreche, dann hätte das Landgericht die ihm obliegende Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) verletzt, weil es in
diesem Fall unerläßlich gewesen wäre, dem Zeugen PD den seiner Darstellung widersprechenden Teil des Vernehmungs-
protokolls vorzuhalten.
Der Strafausspruch beruhe auch auf diesem Verfahrensverstoß. Der Angeklagte habe bei seiner kriminalpolizeilichen Vernehmung die Telefonnummer des Büros der Händlerorganisation angegeben; dieser, zur Aufdeckung der Tat über seinen eigenen Beitrag hinaus geeignete Hinweis hätte ihm gemäß § 31 Nr. 1 BtMG, zumindest jedoch im Rahmen der konkreten Strafzumessung als Milderungsgrund zugutegehalten
werden müssen.
2. Die Rüge dringt im Ergebnis nicht durch. Dabei kann offen bleiben, ob ein Verfahrensfehler gegeben ist. Denn auf dem von der Revision geltend gemachten Verfahrensverstoß, läge er vor, würde der Strafausspruch nicht beruhen.
Durch die Nennung der Telefonnummer des Büros, von dem aus der niederländische "Dealerring" den Haschischhandel betrieb, hat der Angeklagte die Voraussetzungen des § 31 Nr. 1 BtMG nicht erfüllt. Nach dieser Vorschrift kann die Strafe gemildert werden, wenn der Täter durch freiwillige Offenbarung seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, daß - nach der Überzeugung des Gerichts - die Tat über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus aufgedeckt werden konnte. Das war nicht der Fall: es sind weder Mitglieder des "Dealerrings" identifiziert noch ihnen zuzurechnende Taten oder Teilnahmehandlungen aufgeklärt worden. Die Bezeichnung des Telefonanschlusses, unter dem die Händlerorganisation
Bestellungen annahm, eröffnete zwar eine Aufklärungsmöglichkeit, lieferte einen Ansatz zur Aufnahme von Ermittlungen und wies dafür den Weg; doch war das - im Sinne einer "Aufdeckung" - noch kein Aufklärungserfolg, wie ihn S$S 31 Nr. 1 BtMG voraussetzt (BGH StV 1983, 505; 1984, 287; 1986, 436, vgl. auch Weider NSt2Z 1984, 393 £ und Körner, BtMG 2. Aufl. $s 31 Rdn. 18). Die Vorschrift belohnt nur die Aufdeckung selbst, nicht schon das - wenn auch ernstliche - Aufdeckungsbemühen. Es braucht daher nicht erörtert zu werden, wen die Verantwortung dafür trifft, daß der Hinweis des Angeklagten auf die Telefonnummer des Büros der Händlerorganisation - wie die Revision vorträgt - unbeachtet geblieben, also nicht dazu benutzt worden ist, die Mitglieder des "Dealerrings" zu ermitteln und die ihnen anzulastenden Taten
oder Teilnahmehandlungen aufzuklären.
Allerdings ist, wenn die Voraussetzungen des § 31 BtMG fehlen, eine vom Täter gezeigte Bereitschaft zur Aufklärung im Rahmen der konkreten Strafzumessung mildernd zu berücksichtigen; in der Regel wird diesem Umstand ein solches Gewicht zukommen, daß es seiner ausdrücklichen Anführung als Strafmilderungsgrund im Urteil bedarf (BGH StV 1987, 487; vgl. auch BGHSt 31, 163, 168 und BGH StV 1983, 505 f). Doch liegt ein solcher "Regelfall" hier nicht vor. Das ergibt sich aus der Vernehmungsniederschrift vom 15. April 1988, die der Beurteilung des Revisionsgerichts deshalb zugänglich ist, weil der Beschwerdeführer sie im Wortlaut mitgeteilt und zum Gegenstand seines Vorbringens gemacht hat. Der Angeklagte hat danach bei seiner polizeilichen Vernehmung
insgesamt nur geringe Aufklärungsbereitschaft gezeigt. Seine Erklärungen waren von sichtlicher Zurückhaltung geprägt. Auf die Frage nach seinen Abnehmern hat er geantwortet, daß er dazu "auf keinen Fall" etwas sagen werde. Angaben zur Person des Fahrers, der ihn im Pkw nach ME mitgenommen habe, hat er verweigert. Durch wen er an die "connection" (den "Dealerring" in MED) gekommen sei, wollte er - wie er erklärt hat - nicht sagen. Die Angabe der Telefonnummer des Büros der Händlerorganisation hat er sogleich mit der Bemerkung relativiert, es könne sein, "daß die Telefonnummer ab und zu gewechselt" werde. Zwar hat er geäußert, er könne "Bunkerplätze" angeben und beschreiben; dieser Äußerung hat er aber keine Beschreibungen folgen lassen, auf Grund derer ein Aufsuchen solcher Plätze möglich gewesen wäre. Stattdessen hat er sich auf die Erklärung beschränkt, daß er diese Bunkerplätze der Polizei "zeigen" würde. Zuletzt hat er erklärt: "Mehr will ich erstmal dazu nicht sagen", um schließlich die Unterzeichnung des Protokolls zu verwei-
gern.
Die hiernach vom Angeklagten bei seiner polizeilichen Vernehmung gezeigte Aufklärungsbereitschaft erreicht - anders als in dem Fall, den der Senat in BGH StV 1987, 487 zu entscheiden hatte - nach alledem nicht ein Ausmaß, bei dem das Landgericht genötigt gewesen wäre, einen "bestimmenden" und daher in den Urteilsgründen aufzuführenden Strafmilderungsgrund anzunehmen (S 267 Abs. 3 Satz 1 StPO); vielmehr reichte es aus, daß die Strafkammer dem Angeklagten sein "umfassendes Geständnis vor der Polizei" zugutegehalten
hat (UA S. 21).
Da die Strafzumessungserwägungen auch im übrigen keinen Rechtsfehler erkennen lassen, ist die Revision zu verwerfen.
Herdegen Müller Maier
Niemöller Gollwitzer