Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1989

BGH Entscheidung vom 02.03.1989 – 1 StR 69/89

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

in der Strafsache gegen

den Schankkellner Konrad A aus vB, sc-EB 7

boren am EEE 1958 in

wegen Bandendiebstahls

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers

am 2. März 1989 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 7. Oktober 1988 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jedoch wird die Urteilsformel dahin geändert, daß der Angeklagte Ai unter Auflösung der Gesamtstrafe des Urteils des Landgerichts Bamberg vom 11. April 1988 unter Einbeziehung der Strafen aus diesem Urteil und dem Urteil des Amtsgerichts Erlangen vom 7. April 1988 zu einer Gesamtstrafe von 6 Jahren und 6 Monaten verurteilt wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Schauenburg Kuhn Ulsamer

Maul Foth