Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1989
BGH Entscheidung vom 02.03.1989 – 1 StR 69/89
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
in der Strafsache gegen
den Schankkellner Konrad A aus vB, sc-EB 7
boren am EEE 1958 in
wegen Bandendiebstahls
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 2. März 1989 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 7. Oktober 1988 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jedoch wird die Urteilsformel dahin geändert, daß der Angeklagte Ai unter Auflösung der Gesamtstrafe des Urteils des Landgerichts Bamberg vom 11. April 1988 unter Einbeziehung der Strafen aus diesem Urteil und dem Urteil des Amtsgerichts Erlangen vom 7. April 1988 zu einer Gesamtstrafe von 6 Jahren und 6 Monaten verurteilt wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Schauenburg Kuhn Ulsamer
Maul Foth