Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1989

BGH Urteil vom 01.03.1989 – 2 StR 43/89

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

1 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF 7 IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

Karl Heinz CE zus SEE, geboren an CE 1967 in St, zur zeit in Untersuchungs-

haft,

wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.

wıIIl

NS

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom 1. März 1989 in der Sitzung vom 2. März 1989, an denen teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller B. Maier Niemöller Gollwitzer als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt HENRI

als Verteidiger des Angeklagten in der Verhandlung vom 1. März 1989,

Justizangestellte wen

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

27

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Aachen

vom 12. August 1988 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die durch das Rechtsmittel dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen, wegen Raubes und wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die Einzelstrafen hat es dabei den für minder schwere Fälle vorgesehenen Strafrahmen der SS 249 Abs. 2 und 250 Abs. 2 StGB entnommen. Mit ihrer zuungunsten des Angeklagten eingelegten und auf die Sachrüge gestützten Revision, die vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, wendet sich die Staatsanwaltschaft gegen die Annahme eines minder schweren Falles hinsichtlich der schweren räuberischen Erpressung vom 23. März 1988 (Fall III 4 der Urteilsgründe). Das Rechtsmittel ist nicht begründet.

Nach den Feststellungen zu diesem Fall bedrohte der mit einer über das Gesicht gezogenen Pudelmütze mit Sehschlitzen maskierte Mittäter W. des Angeklagten abends nach Geschäftsschluß den Filialleiter eines Lebensmittelmarktes auf dem Parkplatz hinter dem Firmengebäude mit einer Spielzeugpistole und verlangte die Herausgabe einer Geldbombe. Der Angeklagte, dessen Gesicht ebenfalls mit einer Pudelmütze vermummt war, fuhr dabei mit seinem Pkw neben dem Filialleiter her. Dieser warf auf die von W. wiederholte Aufforderung und die Ankündigung, er werde schießen, eine Geldbombe mit der Tageseinnahme von über 16.300 DM weg. W. hob sie auf und fuhr mit dem Angeklagten, der vor der Tat das rückwärtige Fahrzeugkennzeichen seines Wagens abgeschraubt hatte, davon. Beide wurden kurze Zeit später auf einem Waldparkplatz von der Polizei festgenommen, bevor es ihnen gelungen war, die Geldbombe zu Öffnen.

Die von der Revision erhobenen Einwendungen gegen die Annahme eines minder schweren Falles nach § 250 Abs. 2 StGB greifen nicht durch. Die Strafkammer hat die wesentlichen für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände aufgeführt und gegeneinander abgewogen. Sie hat erkannt, daß der Überfall vom 23. März 1988 gegenüber den weiteren Taten des Angeklagten den höchsten Unrechtsgehalt aufwies und ist von einem Grenzfall ausgegangen. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ist sie zu dem Ergebnis gelangt, daß die Anwendung des Regelstrafrahmens gleichwohl unangemessen hart sei. Diese dem Tatrichter obliegende Wertung weist keinen Rechtsfehler auf und ist daher zu respektieren.

x

Die Strafkammer hat allerdings im Rahmen ihrer Erörterungen zur Frage des minder schweren Falles nicht ausdrücklich hervorgehoben, daß es sich bei der Tat vom 23. März 1988 um den vierten Überfall innerhalb weniger Tage gehandelt hat. Daß sie diesen Gesichtspunkt, den sie bei der Zumessung der Gesamtstrafe erwähnt hat, hier nicht beachtet hätte, schließt der Senat jedoch aus, zumal die Strafrahmenwahl mit einer Erörterung der alle Taten gemeinsam be-

treffenden Zumessungserwägungen eingeleitet worden ist. Herdegen Müller Maier

Niemöller Gollwitzer