Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1989

BGH Beschluss vom 28.02.1989 – 1 StR 59/89

1. Strafsenat

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Abschrift

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 59/89 BESCHLUSS

in der Strafsache gegen

Ferdinand + EEE aus OH, geboren am MU 1945 in So,

wegen Anstiftung zur schweren Brandstiftung u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Februar 1989 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil

des Landgerichts Bamberg vom 5. Oktober 1988

wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung unter Berücksichtigung der Gegenerklärung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben bat (5 349 Abs. 2 3tPO); doch wird Hr. II 1 des Urteilstenors wie folgt berichtigti

"II.l. Aus der Einzelfreiheitsstrafe von 8 Monaten und den gemäß §§ 55 StGB einbezogenen Einzelgeldstrafen aus dem ätrafbefehl des Amtsgerichts Hof vom 21. April 1986 - Cs 17 Js 3312/86 - wird eine Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten gebildet. Die in dem Strafbefehl festgesetzte Gesamtgeldstrafe entfällt."

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsnittels zu tragen.

$Schauenburg Kuhn Ulsaner

Foth Brüning