Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1989
BGH Beschluss vom 21.02.1989 – 5 StR 23/89
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 23/89 4%
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
den Isolierer Hartmut K aus BB, dort geboren am 1961,
zur Zeit in Haft,
wegen Nötigung u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und - zu 2. - auf Antrag des Generalbundesanwalts am
21. Februar 1989 gemäß SS 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 3 StPO einstimmig beschlossen:
l.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 20. September 1988 im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den ihn betreffenden Feststellungen aufgehoben.
Die Strafkammer hat aus zwei Einzelfreiheitsstrafen von achtzehn und von sechs Monaten eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren gebildet. Das verstößt gegen § 54 Abs. 2 Satz 1 StGB. Danach
darf die Gesamtstrafe die Summen der Einzelstrafen nicht erreichen.
Die weitergehende Revision wird als offensicht-
lich unbegründet verworfen.
Der Schriftsatz des Verteidigers vom 27. Januar 1989 ist berücksichtigt worden.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an das
Schöffengericht bei dem Amtsgericht Tiergarten zurückverwiesen, das auch über die Kosten der
Revision zu entscheiden hat.
Herrmann Schuster Fuhrmann Rebitzki Niepel
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