Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1989

BGH Urteil vom 21.02.1989 – 1 StR 805/88

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF 33 IM NAMEN DES VOLKES 1_StR 805/88 URTEIL

in der Strafsache

gegen

den Metzger Rudolf w CE 2. ru, EHER

geboren am 1963 in Ho

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Februar 1989, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Schauenburg,

die Richter am Bundesgerichtshof Kuhn, Dr. Maul, Dr. Granderath, Dr. Brüning als beisitzende Richter,

Bundesanwalt MW in der Verhandlung,

Staatsanwalt EB pei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte u als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

wIV

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-02-21/1-str-805-88#rd_1

1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 26. Mai 1988 im Schuldspruch dahin geändert, daß die Vergehen des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (Fall 3) und der Freiheitsberaubung (Fall 4) in Tateinheit stehen. Die im Fall 4 verhängte Einzelstrafe entfällt.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Die Kosten des Rechtsmittels und die im Revisionsverfahren dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Von Rechts wegen Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung, unerlaubten Entfernens vom Unfallort, vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, Freiheitsberaubung und Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten verurteilt. Die Revision der Staatsanwaltschaft greift das Urteil mit der Sachrüge insoweit an, als der Angeklagte im Fall 4 nicht wegen Vergewaltigung verurteilt worden ist und als im Fall 5 minder schwere Fälle der Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung angenommen worden sind. Das Rechtsmittel führt zur Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich der Fälle 3 und 4, bleibt aber im übrigen ohne Erfolg.

1. Die Beanstandung der Staatsanwaltschaft, der Angeklagte hätte im Falle 4 wegen Vergewaltigung verurteilt werden müssen, ist unbegründet. Das Landgericht hat eine sichere Überzeugung davon, daß die vorangegangene Gewaltanwendung die Geschädigte veranlaßt hat, den Geschlechtsverkehr über sich ergehen zu lassen, nicht gewinnen können; darüber hinaus hat es auch nicht für nachgewiesen erachtet, daß sich der Angeklagte bewußt war, Frau Fi dulde den Geschlechtsverkehr lediglich unter dem Eindruck vorangegangener und noch fortwirkender Gewaltanwendung (UA S. 15). Rechtsfehler sind bei dieser Beurteilung nicht zu erkennen. Ein Schuldspruch wegen Vergewaltigung kam damit nicht in

Frage.

Ein Fehler zu Lasten des Angeklagten liegt jedoch - wie das Landgericht bei der Urteilsabfassung selbst erkannt hat (UA S. 24) - in der Annahme von Tatmehrheit zwischen den Taten des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (Fall 3) und der Freiheitsberaubung (Fall 4). Der Angeklagte hat nämlich die Freiheitsberaubung an Frau FOR, die er zunächst in seinen Pkw gezogen hatte und darin etwa eine Viertelstunde lang festhielt, dadurch fortgesetzt, daß er mit der Frau in ein Waldstück fuhr; während dieser Fahrt versuchte sie mehrfach, die Türe zu öffnen und zu fliehen, wurde aber stets vom Angeklagten daran gehindert, der sie mit einer Hand festhielt und die Türverriegelung jeweils wieder schloß (UA S. 6). Damit überschneiden sich die Ausführungshandlungen der beiden Taten teilweise. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert; § 265 StPO steht nicht entgegen, weil sich der Angeklagte gegen den geänderten Schuldvorwurf ersichtlich nicht anders hätte verteidigen können.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-02-21/1-str-805-88#rd_5

Hinsichtlich der zu einer Tat zusammengefaßten Fälle 3 und 4 verbleibt es bei der für den Fall 3 verhängten Geldstrafe von 80 Tagessätzen; die für den Fall 4 verhängte Geldstrafe von 40 Tagessätzen kommt in Wegfall.

2. Die Bejahung minder schwerer Fälle der Vergewaltigung und sexuellen Nötigung durch das Landgericht im Fall 5 hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Das Landgericht hat die für und gegen die Annahme der Ausnahmestrafrahmen sprechenden Umstände gesehen und abgewogen; Rechtsfehler sind ihm dabei nicht unterlaufen. Der Generalbundesanwalt, der das Rechtsmittel insoweit vertritt, meint zwar, hinsichtlich der sexuellen Nötigung sei unerörtert geblieben, daß der Angeklagte sein Opfer dazu nötigte, auf seinen Bauch zu urinieren und den Urin aufzulecken; es liege nahe, daß er die Frau dadurch habe demütigen wollen. Das Landgericht hat jedoch auch diesen Aspekt erörtert und dazu bemerkt, die Geschädigte habe das Urinieren nicht als sonderlich schwerwiegend empfunden (UA S. 22). Diese Bewertung, die ersichtlich auf Äußerungen der Geschädigten in der Hauptverhandlung beruht, kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden und

ist damit vom Senat so hinzunehmen.

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3. Die Änderung des Schuldspruchs und der Wegfall der Einzelstrafe im Falle 4 läßt die Gesamtstrafe unberührt. Das Landgericht hat insoweit ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die für diesen Fall verhängte Strafe von 40 Tagessätzen bei der Bildung der Gesamtstrafe nicht ins Gewicht gefallen

ist (UA S. 24).

Schauenburg Kuhn Maul

Granderath Brüning