Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1989
BGH Beschluss vom 17.02.1989 – 4 StR 47/89
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 47/89 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen Erich F ge aus FB. geboren am «> 1941 in [4
wegen Körperverletzung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Februar 1989 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 25. Oktober 1988 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jedoch wird der Einzelstrafausspruch im Fall B II 8 der Urteilsgründe dahin ergänzt, daß die Höhe eines Tagessatzes 20 DM beträgt (vgl. BGHSt 30, 93, 96/97; 34, 90, 92).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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