Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1989
BGH Beschluss vom 17.02.1989 – 4 StR 440/89
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
7/1 #
BUNDESGERICHTSHOF
4 _ StR 440/89 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
1948,
Wolsans, > GE =u= DEM, dort geboren am
wegen Betruges
SF
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. September 1989 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 21. Februar 1989 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349
Abs. 2 StPO). Der Angeklagte ist nach der Vereidigung des Schöffen H in der Sitzung vom 17. Februar 1989 (Bd. IV Bl. 69) über "seinen Lebensweg" gehört worden.
Der Hinweis des Landgerichts auf eine amerikanische Studie (UA 8) hat sich nicht ausgewirkt. Ihr Inhalt steht in keinem Zusammenhang mit der Schädigung der Anleger im konkreten Fall.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Knoblich Laufhütte Jähnke
Meyer-Goßner Schäfer