Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1989
BGH Beschluss vom 16.02.1989 – 4 StR 540/88
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 540/88 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Manfred BED zus u, geboren am EEE 19:1 in Fu,
wegen sexuellen Mißbrauchs Widerstandsunfähiger u.a.
hier: Antrag der Nebenklägerin Karin Ge.
DOEEEEED-Straße 76, ED - um, vertreten durch Rechtsanwalt R. I, PO, auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die Hinzuziehung eines Rechtsan-
walts.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Februar 1989
beschlossen;
Der Antrag der Nebenklägerin, ihr Prozeßkostenhilfe für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts zu gewähren, wird zurückgewiesen.
Gründe§
Der Senat hat am 19. Januar 1989 über die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten befunden. Damit war das Verfahren im Revisionsrechtszug beendet. Der Antrag der Nebenklägerin auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe trägt das Datum vom 24. Januar 1989 und ist am 27. Januar 1989, also nach Beendigung der Instanz, beim Bundesgerichtshof eingegangen. Das nach Beendigung des Revisionsrechtszuges eingereichte Gesuch um Bewilligung von Prozeßkostenhilfe kann der Senat nicht sachlich bescheiden, weil er mit dem Verfahren im Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr, wie dies § 397 a Abs. 2 Satz 1 StPO voraussetzt, befaßt war (vgl. BGH VRS 71, 449; Hilger in Löwe/Rosenberg StPO 24. Aufl., Nachtrag, § 397 a Rdn. 10). Er könnte zudem Prozeßkostenhilfe nicht
über den Zeitpunkt hinaus rückwirkend bewilligen, in dem
erstmals ein vollständiges genehmigungsfähiges Gesuch vorlag (BGHR StPO § 397 a I Prozeßkostenhilfe 3); nach dem Abschluß der Instanz geht der Antrag der Nebenklägerin mithin auch ins
Leere.
Salger Laufhütte Goydke Jähnke Meyer-Goßner