Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1989

BGH Beschluss vom 16.02.1989 – 4 StR 32/89

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 32/89 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

1. Helmar Rolf sum. .ohne festen Wohnsitz,

geboren am EEE 1955 in co, zur Zeit in Haft,

2. Lothar Helmut KM zus CB, dort geboren an GE 5:2, |

wegen schweren Raubes

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 16. Februar 1989 einstimmig beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 6. September 1988 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Darauf, daß die Mindestalkoholmenge nicht festgestellt worden ist, beruht das Urteil hier nicht.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts-

mittels zu tragen.

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