Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1989
BGH Beschluss vom 16.02.1989 – 1 StR 691/88
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 691/88 BESCHLUSS
in der Strafsache gegen
Christoph H EB aus Bad TB, geboren am EEE 1970 in KO / KB,
wegen schweren Raubes u.a.
2F
AFP
Der l. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Februar 1989 gemäß § 349 Abs. 1 StPO ein-
stimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 22. Juli 1988
wird verworfen.
Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten die Kosten des Revisionsverfahrens aufzuerlegen; seine notwendigen Auslagen hat er jedoch zu
tragen. Gründe:
Der Generalbundesanwalt hat in seinem Schriftsatz
vom 21. Dezember 1988 ausgeführt:
"Die Revision ist unzulässig, weil der Angeklagte dieses Rechtsmittel mit seinem "an das Landgericht Regensburg z.H. Herren CB gerichteten Schreiben vom 4. August 1988 (Bd. II Bl. 607) wirksam zurückgenommen hat. Er hat in diesem Schreiben folgende Erklärung abgegeben:
'Heute habe ich erfahren, daß ich das Rechtsmittel der Revision eingelegt haben soll. Da es sich dabei um einen Irrtum handelt, möchte ich Sie bitten, die
Revision zurück zu ziehen'.
Mit diesem Schreiben hat der Angeklagte zum Ausdruck gebracht, daß er ein Rechtsmittel nicht einlegen wollte ('es handelt sich dabei um einen Irrtum') und deshalb die Revision
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zurücknehmen wolle. Daß der Angeklagte seine Erklärung
als Rücknahme der Revision verstanden haben wollte, ergibt
sich auch aus einem weiteren Schreiben vom 4. August 1988.
In diesem teilt er dem Vorsitzenden der Jugendkammer mit,
er habe seine Revision zurückgezogen (vgl. Bd. II Bl. 608).
Mit dem Eingang des an Herrn c EEE gerichteten Schreibens am 4. August 1988 bei der Jugendkammer des Landgerichts Regensbun (vgl. Bd. II Bl. 609) war die Rücknahmeerklärung wirksam geworden (vgl. auch OLG Düsseldorf, JZ 1985, 300). Sie konnte der Angeklagte auch mit seinem Schreiben vom 5. August 1988 (Bd. II
Bl. 611) nicht mehr widerrufen (vgl. BGH NStZ 1986, 278 m.w. Nachw.). Die wirksame Rücknahmeerklärung führt zur Erledigung der vom Verteidiger des Angeklagten eingelegten Revision (vgl. BGH GA 1973, 46, 47; BGH NStZ 1985, 207 m.w.Nachw.)...
Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor - Gegenteiliges behauptet selbst die Revision nicht - daß der Angeklagte bei
Abgabe seiner Rücknahmeerklärung verhandlungsunfähig und
damit nicht in der Lage gewesen sein soll, die Bedeutung
seiner Erklärung zu erkennen." Dem tritt der Senat bei.
Maul Kuhn Foth
Granderath v. Gerlach