Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1989
BGH Beschluss vom 14.02.1989 – 1 StR 808/88
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
1] StR 808/88 in der Strafsache
gegen
Giuseppe L MED aus Bad vr , geboren am EB 1937 ir SEE 6 %w
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln
in nicht geringer Menge u.a.
PA
BZ
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Februar 1989 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPo einstimmig beschlossen:
l. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 29. Juli 1988, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts
zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe:
Das Landgericht hat (neben dem Mitangeklagten FEW, der keine Revision eingelegt hat) den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit ihnen sowie wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt; zugleich hat es ihm die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist von drei Jahren festgesetzt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat nur teilweise Erfolg.
l. Die Revision ist - auch unter Berücksichtigung der von der Verteidigung eingereichten Gegenerklärung - offensichtlich unbegründet, soweit sie dem Schuldspruch und dem Ausspruch über die Entziehung der Fahrerlaubnis gilt.
2. Zum Strafausspruch dringt das Rechtsmittel mit der Sachrüge durch. Hierzu führt der Generalbundesanwalt zu-
treffend aus:
"Der Angeklagte hatte hinsichtlich der Tat Ziff. II ı
ein polizeiliches Geständnis abgelegt und hierbei angegeben, die 70 qg Kokain von dem in HE lebenden italienischen Staatsangehörigen PR, dessen Telefonnummer er kannte, gekauft zu haben (UA S. 8, 9, 19). Außerdem erklärte er sich nach seiner Festnahme bereit, unter den Augen der Polizei mit seinem Lieferanten a) | ein Scheingeschäft durchzuführen, das jedoch nicht zustande
kam.
Das Landgericht hat die Voraussetzungen des § 31 Nr. 1 BtMG mit der Begründung verneint, ein Aufklärungserfolg sei nich eingetreten. Dies begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. § 31 Nr. 1 BtMG ist bereits dann erfüllt, wenn der Täter durch konkrete Angaben die Voraussetzung dafür geschaffen hat, daß gegen den Belasteten im Falle seiner Ergreifung ein Strafverfahren voraussichtlich mit Erfolg durchgeführt werden kann (BGH StV 1986, 435; BGH NStZ 1989, 77)...Es ist somit ausreichend, daß die Offenbarung zu einem tatsächlichen Aufklärungserfolg geführt hat (BGHSt 31, 163, 166). Anhaltspunkte dafür, daß der Lieferant des Angeklagten aufgrund dessen Angaben nicht identifizierbar
war, enthält das Urteil nicht.
Unschädlich ist auch, daß der Angeklagte in der Hauptverhandlung von seinem früheren polizeilichen Geständnis abrückte und sowohl hinsichtlich des Tatortes als auch bezüglich des Umfangs seiner eigenen Tatbeteiligung eine abweichende Darstellung gab, da die Schilderung hinsichtlich des Tatbeitrags Peiranis - nämlich Lieferung von Kokain im Wert von mindestens 7.000,-- DM - gleich blieb. § 31 BtMG setzt nicht voraus, daß der Angeklagte ein umfassendes Geständnis hinsichtlich seines eigenen Tatbeitrags ablegt (BGHSt 33, 80, 81; BGH StV 1986, 436). Entscheidend ist, daß das Landgericht die früheren Angaben des Angeklagten bei der Polizei für zutreffend hielt (UA S. 19 bis 21) und somit nach seiner Überzeugung auch bezüglich des Hintermannes ein Aufklärungserfolg eingetreten war. So hat der Bundesgerichtshof (MDR 1985, 244) daher die Voraussetzungen des § 31 Nr. 1 BtMG selbst für den Fall bejaht, daß der Angeklagte im Ermittlungsverfahren zunächst die Beteiligung seiner Mittäter bewußt verschleierte und deren Tatbeitrag erst in der Hauptverhandlung offenbarte. Es muß daher gleiches gelten, wenn der Täter nach Auffassung des Gerichts zutreffende Angaben über die Beteiligung eines Hintermannes bereits im Ermittlungsverfahren macht, selbst wenn er in der Hauptverhand-
lung hiervon der Wahrheit zuwider abweicht.
Es ist auch nicht mit der erforderlichen Sicherheit auszuschließen, daß die für die Tat Ziff. II 1 verhängte Einzelstrafe von der rechtsfehlerhaften Verneinung der Voraussetzungen des § 31 Nr. 1 BtMG beeinflußt wurde. Zwar hat
die Strafkammer das polizeiliche Geständnis des Angeklagten und dessen kooperatives Verhalten zum Zwecke der Ergreifung Peiranis bei der Strafzumessung erheblich zu seinen Gunsten gewertet (UA S. 36). Es hätte darüber hinaus das abweichende Aussageverhalten des Angeklagten im Ermittlungsverfahren
und in der Hauptverhandlung bei der Frage, ob und in welchem Umfang die Strafmilderung nach § 31 BtMG durchzuführen ist, zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigen können (vgl. BGH MDR 1985, 244). In Anbetracht der verhängten Einzelstrafe von 3 Jahren einerseits und der erheblichen Diskrepanz der je nach Anwendung oder Verneinung der Strafmilderung nach § 31 BtMG in Betracht kommenden Mindeststrafen kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, daß das Landgericht zu einer geringeren als der verhängten Einzelstrafe gelangt wäre. Dies gilt auch für einen möglichen Einfluß des aufgezeigten Rechtsfehlers auf die weiteren verhängten Einzelstrafen."
Schauenburg Kuhn Foth
Granderath v. Gerlach