Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1989

BGH Urteil vom 14.02.1989 – 1 StR 778/88

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF 4

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

Max Bruno DEE zus BAM, geboren am MEMEEEEEE 1955 in KEN ,

wegen Raubes u.a.

wIII

-2-

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der vom 14. Februar 1989, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg,

die Richter am Bundesgerichtshof Kuhn, Dr. Foth, Dr. Granderath, Dr. von Gerlach als beisitzende Richter,

Staatsanwalt N

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Tobelander aus I] als Verteidiger,

Justizangestellte EEE

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

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Sitzung

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Ulm/Donau vom 29. September 1988 wird verworfen.

Die Staatskasse trägt die Kosten dieses Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen.

Von Rechts wegen Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt; es ist dabei von einem minder schweren Fall des Raubes nach

Ss 249 Abs. 2 StGB ausgegangen.

Gegen dieses Urteil wendet sich die auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft. Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, die Annahme eines minder schweren Falles des Raubes sei rechtsfehlerhaft.

Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Er allein ist in der Lage, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung von der Tat und der Täterpersönlichkeit gewonnen hat, die wesentlichen belastenden und entlastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und gegeneinander abzuwägen. Ein

Eingriff des Revisionsgerichts ist in der Regel nur möglich, wenn die Strafzumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, wenn das Tatgericht rechtlich anerkannte Strafzwecke außer Betracht läßt oder wenn die Strafe sich so weit nach oben oder unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein, daß sie nicht mehr innerhalb des Spielraums liegt, der dem Tatrichter bei der Strafzumessung eingeräumt ist (st. Rspr., vgl. z.B. BGHSt 29, 319, 320; BGHR StGB § 46 Abs. 1 Beurteilungsrahmen 1 und Strafhöhe 1; BGH NStZ 1982, 464). Zur Strafzumessung im weiteren Sinne gehört auch die Beurteilung, ob ein minder schwerer Fall oder ein besonders schwerer Fall vorliegt (BGHR StGB § 46 Abs. 1 Strafhöhe 1; BGH NStZ 1982, 26 und 464).

Das Landgericht hat bei der Prüfung der Frage, ob ein minder schwerer Fall des Raubes anzunehmen ist, alle wesentlichen Umstände gesehen (UA S. 17, 18) und in rechtlich nicht zu beanstandender Weise gewürdigt und gegeneinander abgewogen. Es hat ausdrücklich berücksichtigt, daß der Angeklagte "ein erhebliches Maß an Gewalt angewendet und sein Opfer über mehrere Stunden in erhebliche Angst versetzt" hat (UA S. 17). Es hat auch nicht übersehen, daß der Angeklagte erst kurz vor der Tat aus der Untersuchungshaft entlassen worden war und unter Bewährung stand (UA S. 18). Der Hinweis der Revision, sicherlich bedürften Drogenhändler und Forderungen aus Drogengeschäften keines besonderen strafrechtlichen Schutzes, aber auch ein ehemaliger Dealer wie das Tatopfer habe Anspruch auf körperliche Unversehrtheit und persönliche Freiheit, ist zwar richtig. Die Beschwerdeführerin übersieht jedoch, daß der Angeklagte eben wegen dieser Angriffe bestraft wurde.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-02-14/1-str-778-88#rd_6

Der Beschwerdeführerin ist zuzugeben, daß auch eine andere Beurteilung vertretbar gewesen wäre. Rechtsfehlerhaft ist die vom Landgericht vorgenommene Strafzumessung aber nicht. Das Revisionsgericht muß diese deshalb hin-

nehmen. Schauenburg Kuhn Foth

Granderath v. Gerlach