Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1989
BGH Urteil vom 14.02.1989 – 1 StR 743/88
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 743/88 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Uhrmachermeister Manfred G GER aus ri, dort geboren am 1959,
wegen Totschlags u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Februar 1989, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg,
die Richter am Bundesgerichtshof Kuhn, Dr. Foth, Dr. Granderath, Dr. von Gerlach als beisitzende Richter,
Staatsanwalt EEE
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. EEE aus ve
als Verteidiger,
Rechtsanwalt Dr. MU aus Pin
als Vertreter der Nebenkläger,
Justizangestellte EENB als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
wIII
Bis)
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Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 7. Juli 1988 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei - dung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht Würzburg zurückverwiesen.
Von Rechts wegen Gründe:
I. Das Landgericht hat den Angeklagten für schuldig befunden, seine im letzten Monat schwangere Ehefrau in der ehelichen Wohnung durch mehrere Schläge mit einem Holzknüppel auf den Kopf getötet zu haben, und hat ihn wegen Totschlags in Tateinheit mit Abbruch einer Schwangerschaft zu 14 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die gegen dieses Urteil eingelegten Rechtsmittel des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft haben Erfolg.
II. Die Revision des Angeklagten führt auf eine den zeitlichen Ablauf des Geschehens am Tatabend betreffende Aufklärungsrüge hin zur Aufhebung des Urteils. Das Landgericht hält die Einlassung des Angeklagten, er habe am Tatabend das Haus erst zwischen 22.45 Uhr und 23.15 Uhr in Begleitung eines Entführers mit seinem Auto verlassen, seine Ehefrau sei mit einem weiteren Täter in der Wohnung zurückgeblieben, für widerlegt. Das Landgericht ist vielmehr überzeugt, der Angeklagte habe seine Frau noch vor 22.00 Uhr erschlagen und habe die Wohnung noch vor diesem Zeitpunkt verlassen; denn er sei mit seinem Personenkraftwagen noch vor
22.02 Uhr durch den wenige Fahrminuten entfernten Ort EEE gefahren. Das Landgericht stützt sich hierbei wesentlich auf die Aussage des Zeugen EEE , er sei
- ebenfalls im Personenkraftwagen fahrend - dem ihm bekannten, gewisse Besonderheiten aufweisenden Wagen des Angeklagten ungefähr um 22.00 Uhr bis 22.30 Uhr am Ortsende von CE begegnet, wobei er das vordere Kennzeichen und - im Rückspiegel - die Zahl des hinteren Kennzeichens abgelesen habe. Zusätzlich stützt sich das Landgericht auf den Umstand, daß der Zeuge unweit der Begegnungsstelle eine polizeiliche Radarkontrollstelle bemerkt hatte, die um 22.02 Uhr abgebaut wurde.
Die Revision beanstandet, daß das Landgericht nicht den Versuch unternommen hat, mit Hilfe eines an diesem Abend gesendeten Fernsehfilms, von dem der Angeklagte einige Szenen geschildert hat, den dargelegten zeitlichen Widerspruch auf-
zuklären.
Der Angeklagte hatte bei einer polizeilichen Vernehmung alsbald nach der Tat angegeben, im Fernsehen sei an diesem Abend ein "Western" gelaufen. Bei einer zwei Wochen später stattfindenden polizeilichen Vernehmung auf das Fernsehen angesprochen, erklärte er, er habe im Verlauf des Abends auf den Empfang der Satellitenprogramme SAT 1, 3 SAT oder Teleclub umgeschaltet. Es sei ein Westernfilm gesendet worden, doch habe er nicht auf den Film geachtet und vom Inhalt fast nichts mitbekommen. Bei der am selben Tag später stattfindenden Vernehmung durch den Ermittlungsrichter gab der Angeklagte zu diesem Thema an, er habe den Film nicht verfolgt und könne sich nur an einzelne - von ihm dann freilich näher geschilderte - Szenen erinnern.
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Polizeiliche Ermittlungen ergaben, daß am Tatabend im Programm SAT 1 von 21.14 Uhr bis 23.00 Uhr, durch Werbung unterbrochen von 21.57 Uhr bis 22.03 Uhr, ein Westernfilm gesendet wurde; daß es möglich gewesen wäre, den Film zurücklaufen zu lassen und die verschiedenen Ausschnitte zeitlich einzuordnen; daß ferner dieser Film nur an diesem Abend im Programm SAT 1 ausgestrahlt und als Videofilm auf dem deutschen Markt nicht angeboten wurde.
Im Urteil finden sich zu dem Thema Fernsehen die Feststellungen des Gerichts, der Angeklagte habe seiner Frau den Fernseher eingeschaltet, beim Eintreffen der Polizeibeamten in der Wohnung sei auf dem Bildschirm das Testbild von SAT 1 sichtbar gewesen, und es sei auf diesem Sender am Tatabend ab 21.14 Uhr ein Wild-West-Film gesendet worden, ferner die Einlassung des Angeklagten, der Fernseher sei in Betrieb ge-
wesen, es sei ein Wild-West-Film gelaufen.
Bei dieser Sachlage hätte sich das Gericht - wie die Revision zu Recht vorbringt - gedrängt sehen müssen, durch eigenes Betrachten oder durch Augenscheinshilfe festzustellen, zu welcher Zeit die vom Angeklagten geschilderten Szenen auf dem Bildschirm erschienen. Hätte sich dabei ergeben, daß eine oder mehrere dieser Szenen nach 22.00 Uhr gesendet wurden, so hätte sich das Gericht mit der Frage konfrontiert gesehen, ob es dessen ungeachtet davon ausgehen könne, der Angeklagte habe seine Wohnung vor 22.00 Uhr verlassen. Er hätte in diesem Fall auf andere Weise vom Inhalt des Films (in dem geschilderten Umfang) Kenntnis erhalten haben müssen. Das liegt angesichts der geschilderten Umstände nicht so nahe, daß es von vornherein außer Betracht
bleiben konnte. Der Senat verkennt nicht, daß der Angeklagte nach der Tat zwei Wochen lang auf freiem Fuß war und sich in dieser Zeit vom Inhalt des Films Kenntnis verschafft haben könnte; doch berechtigen die gesamten Umstände, besonders die Art, wie der Angeklagte noch am 16. Oktober 1987 gegenüber der Polizei das Thema Fernsehen behandelte, nicht ohne weiteres zu dem Schluß, es handele sich hier um einen vorbereiteten, für die Entscheidung unbeachtlichen Täuschungsversuch. Das Landgericht hätte sich vielmehr mit diesen Fragen befassen müssen. Nach dem Inhalt des Urteils drängt sich demgegenüber die Annahme auf, das Landgericht habe diesen Weg, weitere Aufklärung über den Verlauf des Abends zu schaffen, nicht erkannt und ihn deshalb weder beschritten
noch die damit zusammenhängenden Fragen erörtert.
Der Senat kann nicht ausschließen, daß das Urteil auf der unterbliebenen Nachforschung beruht. Zwar könnte der Angeklagte die Tat auch später an diesem Abend verübt haben, doch stützt sich die Beweisführung des Landgerichts wesentlich auf den im Urteil festgestellten Zeitablauf, auf die Zuverlässigkeit der Aussage des Zeugen Neubert und auf die damit verbundene Widerlegung der Einlassung des Angeklagten. Wie das Landgericht geurteilt hätte, wenn dies alles in Frage gestellt worden wäre, kann der Senat nicht entscheiden. Er hebt deshalb das Urteil auf.
Auf die sonstigen von der Revision erhobenen Beanstandungen kommt es nicht mehr an; der neue Tatrichter kann sie in seine Überlegungen einbeziehen. Der Senat weist jedoch darauf hin, daß die Aussagen der von dem unbekannten V-Mann
als mögliche Täter bezeichneten, in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen SWR und TEE im Urteil überaus knapp wiedergegeben sind. Insbesondere ist nicht zu ersehen, ob SEE zu der gegenüber der Polizei aufgestellten Behauptung des V-Mannes befragt wurde, er habe sich am 13. September 1987 in einer bestimmten Gaststätte in Frankfurt mit Ss unterhalten, SW sei da alleine gewesen. Eine Befragung zu diesen und anderen Punkten hätte möglicherweise - in Verbindung mit weiteren, in der polizeilichen Aussage des V-Mannes enthaltenen, dem Senat durch die Aufklärungsrüge bekannten Umständen - die Identität des V-Mannes offengelegt oder jedenfalls eine bessere Beurteilung der Zuverlässigkeit
seiner Angaben gestattet.
III. Die Staatsanwaltschaft beanstandet mit der Sachbeschwerde, daß der Angeklagte wegen Totschlags, nicht wegen
Heimtückemordes verurteilt wurde. Das Landgericht war überzeugt, das Tatopfer habe sich eines derartigen Angriffes nicht versehen, sei also arg- und wehrlos gewesen, und der Angeklagte habe diesen Umstand zumindest "in äußerlicher Weise" wahrgenommen. Dennoch hat es Mord aus Heimtücke verneint, weil zu Gunsten des zu impulsiven Aggressionen und panikartigen Reaktionen neigenden Angeklagten nicht auszuschließen sei, daß er sich bei Tatbegehung in einem Erregungszustand befand, der ihn hinderte, die arg- und wehrlose Lage seiner Frau in ihrer Bedeutung für die Durchführung der Tat zu erkennen. Das Urteil zeigt jedoch nicht auf, ob das Schwurgericht sich bewußt war, daß die mit Hilfe der Sachverständigen festgestellten Eigenheiten in der Persönlichkeit des Angeklagten zwar die Annahme verständlich machen, er könne leicht außer Kontrolle geraten und dabei
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unangemessen reagieren, daß sie aber nicht ohne weiteres nahelegen, der Angeklagte sei dadurch auch in seiner Fähigkeit gemindert, in einer Situation wie der hier vorliegenden zu erkennen, daß er die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers ausnutzt. Das hätte näher erörtert gehört.
IV. Der Senat verweist die Sache gemäß § 354 Abs. 2 StPO an das Landgericht Würzburg zurück.
Schauenburg Kuhn Foth
Granderath v. Gerlach