Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1989

BGH Beschluss vom 09.02.1989 – 1 StR 812/88

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 812/88 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Anton P EEE aus Po, geboren am EEE 15:2 in vo

wegen exhibitionistischer Handlungen

Aa

LU

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 9. Februar 1989 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Passau vom 23. September 1988 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Land-

gerichts zurückverwiesen. Gründe: Der Generalbundesanwalt hat dargelegt:

"Die Ausführungen der Strafkammer zur Schuldfähigkeit des Angeklagten sind nicht ausreichend. Es ist zwar richtig, daß der Angeklagte 'zu einer gewissen Handlungskontrolle' in der Lage war (UA S. 19). Das spricht gegen einen völligen Ausschluß seiner Steuerungsfähigkeit. Andererseits fällt aber auf, daß der Angeklagte 'nach seiner anfänglichen Flucht nur ca. 15 Minuten später wieder zu dem Fenster bei dem Cafe 'Gala' zurückgegangen ... und dort erneut exhibitionistisch aufgetreten ist' (UA S. 21), obwohl er damit rechnen mußte, daß die Zeuginnen sein Autokennzeichen notiert und die Polizei alamiert hatten. Das deutet auf eine ganz außergewöhnliche Einschränkung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten hin. Dafür spricht auch, daß der Angeklagte seit mehr als zwanzig Jahren in fast selbstzerstörerischer Weise immer wieder als Exhibitionist in Erscheinung getreten ist. In diesem Zusammenhang fällt auf, daß das Landgericht Landshut den Angeklagten

im Jahre 1981 wegen Schuldunfähigkeit freigesprochen

und daß die Staatsanwaltschaft Passau in den folgenden Jahren zwei Ermittlungsverfahren aus demselben Grund eingestellt hat (ua Ss, 14-16). Aus dem angefochtenen Urteil geht aber weder hervor, wie das Amtsgericht Landshut den Freispruch bzw. die Staatsanwaltschaft Passau die Einstellung der Ermittlungsverfahren im einzelnen begründet haben,

noch haben sich die Strafkammer und der von ihr als Sachverständiger gehörte Landgerichtsarzt Bogner mit diesen Entscheidungen auseinandergesetzt und dargelegt, warum sie sie nicht für zutreffend halten. Das Urteil kann deshalb nicht bestehen bleiben."

Dem tritt der Senat bei.

Schauenburg Ulsamer Foth

v. Gerlach Brüning