Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1989

BGH Beschluss vom 08.02.1989 – 3 StR 461/88

3. Strafsenat

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u,

BUNDESGERICHTSHOF 3_StR 461/88 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Dieter L m aus Ku geboren am EB. EM 1941 in Bad Emm,

wegen Steuerhinterziehung u.a.

wIII

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Februar 1989 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 3l. Mai 1988 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (S§ 349 Abs. 2 StPO).

Es ist nicht zu beanstanden, daß das Landgericht die von der Finanzbehörde ermittelten Hinterziehungsbeträge der Verurteilung zugrundegelegt hat. Entscheidend ist, daß der Angeklagte diese Beträge ausdrücklich eingestanden hat und daß das Landgericht bei einer "Plausibilitätskontrolle" zur Überprüfung des Geständnisses zu etwa gleichen Ergebnissen gelangt ist. Bei der Einkommen- und Gewerbesteuer weichen die - allein auf der Grundlage des Getränkeverkaufs in Höhe von nur 1.000 DM pro Arbeitstag - vom Landgericht errechneten (UA S. 15) Gewinne lediglich um etwa 20.000 DM im Jahr von denen der Finanzbehörde (UA

S. 16) ab, so daß das Landgericht bei der Überprüfung des Geständnisses zu dem

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Ergebnis gelangen durfte, die auf anderer Grundlage mit einem nicht näher begründeten Sicherheitsabschlag von 25 % von der Finanzbehörde festgestellten Zahlen seien "plausibel". Auf einzelne Ungenauigkeiten der Berechnung des Landgerichts (z.B. die Berücksichtigung von "Einbauten" UA S. 15) kommt es nicht an. Bei der Umsatzsteuer ist das Landgericht zwar fälschlicherweise von den Bruttoumsätzen (statt netto ohne Mehrwertsteuer) ausgegangen. Aber auch das beeinträchtigt die "Plausibilität" nicht, zumal der Verurteilung (vgl. UA S. 4, 21) ca. 10.000 DM weniger hinterzogene Umsatz-Steuer zugrundegelegt werden, als vom Landgericht errechnet (vgl. Summe von UA Ss. 13).

AR

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ruß Krauth Gribbohm zschockelt Harms