Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1989
BGH Beschluss vom 07.02.1989 – 3 StR 489/89
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
3_StR 489/89
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in der Strafsache
gegen
den selbständigen Unternehmer Josef Maria Erasmus Hubertus
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per 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Februar 1989 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 31. August 1989 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Ihre Annahme, der Angeklagte sei zur Tatzeit in seiner Steuerungsfähigkeit nicht erheblich beeinträchtigt gewesen, stützt die Strafkammer auf die auch zur Grundlage des Gutachtens des Sachverständigen Dr. Müll gemachte Feststellung, daß der Angeklagte "sofort nach der Tat" mit seinen "Sicherungsmaßnahmen" begann (vgl. UA S. 36 sowie UA S. 20: "Der Angeklagte
. dachte nun daran", das heißt nachdem er von seiner Frau abgelassen hatte, aa0). Diese Feststellung beruht auf den Einlassungen des Angeklagten (UA S. 24), denen die Strafkammer in diesem Zusammenhang nur insoweit nicht gefolgt ist, als er sich auf eine vor dem Tod seines Opfers eingetretene Erinnerungslücke berief (UA S. 25, 31 £.).
Die Auffassung des Landgerichts, außergewöhnliche Umstände des Falles ließen hier die Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe als unverhältnismäßig erscheinen (BGHSt 30, 105), belastet den Beschwerdeführer nicht; der Senat hatte sie daher nicht zu überprüfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gribbohm Krauth zschockelt Kutzer Rissing-van Saan
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. BERICHTIGUNG in der Strafsache
gegen
den selbständigen Unternehmer Josef Maria Erasmus Hubertus von Ma u aus Dep, geboren an ®. CE 1942 in Br Kreis Be,
wegen Mordes
Durch einen Übertragungsfehler ist in den Ausfertigungen und Abschriften des Beschlusses des 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 7. Februar 1990 auf Seite 2, Zeile 3, irrtümlich die Jahreszahl "1989" geschrieben worden. ü
Es muß wie in der Urschrift des Beschlusses richtig heißen:
"7, Februar 1990".
Küpferle Oberamtsrat