Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1989

BGH Entscheidung vom 03.02.1989 – 2 StR 530/88

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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„2 BUNDESGERICHTSHOF

in der Strafsache

gegen

Klaus Dieter I au> VE TEE, Senoren EEE 1953 in zip,

wegen Vergewaltigung

WIII

-2- AZ

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Februar 1989 gemäß S$S 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom

8. Juni 1988 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

—.. an

. Die weitergehende Revision wird verwor-

fen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Sein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung führt zur Aufhebung des Strafausspruchs, im übrigen ist es im Sinne von S$S 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

Das Landgericht hat trotz zahlreicher und bedeutender Milderungsgründe einen minder schweren Fall der Vergewalti-

gung verneint.

Der nicht vorbestrafte, zur Tatzeit stark angetrunkene Angeklagte, wurde unter anderem dadurch sexuell erregt, daß die Frau während der Pkw-Fahrt mit ihrem Kopf mehrfach auf seinen Schoß rutschte. Der Angeklagte war in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt. Nach der Tat informierte nicht das Tatopfer, sondern der über die ihm wesensfremde Tat erschrockene Angeklagte die Polizei und legte ein umfassendes Geständnis ab. Er bat die Geschädigte um Verzeihung und bot ihr an, den Schaden, soweit dies möglich sei,

durch materielle Leistungen wiedergutzumachen.

Das Landgericht stellt diesen Milderungsgründen den erheblichen Unrechtsgehalt des eigentlichen Tatgeschehens gegenüber, das zwar durch die alkoholische Enthemmung und die starke sexuelle Erregung mitverursacht worden sei. Diese sei jedoch nie so stark gewesen, daß der Angeklagte gleichsam zwanghaft gehandelt habe. Die Ausführungen der Strafkammer lassen besorgen, daß sie bestimmten Tatmodalitäten ein zu großes Gewicht zu Lasten des Angeklagten zuerkannt hat. Handlungsmodalitäten, die nicht Ausdruck einer sich frei entfaltenden verbrecherischen Energie, sondern Anzeichen für die Stärke einer seelischen Beeinträchtigung sind, dürfen einem vermindert Schuldfähigen nicht - auch nicht mit vermindertem Gewicht - angelastet werden (BGHR StGB § 21 - Strafzumessung 7). In keinem Fall darf der Tatrichter sie als besondere Strafschärfungsgründe bewerten, wenn sie ihre Ursache weitgehend im geistig-seelischen Ausnahmezustand des Angeklagten haben (vgl. BGHR StGB § 21 - Strafzumessung 11 und 12). Das Landgericht sieht in der Art der Tatausführung selbst ein Indiz für die Begründung erheblich verminderter Schuldfähigkeit, da der Umfang der Gewaltanwendung das nach

72Permalink zu Rn. 72recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-02-03/2-str-530-88#rd_4

den objektiven Gegebenheiten Notwendige deutlich überschritten habe und die Tat aus dem sonstigen Wertgefüge des Angeklagten deutlich herausfalle (UA S. 11). Das brutale Vorgehen des Angeklagten ist nach den bisherigen Feststellungen eher als Folge eines sinnlosen, zeitweise blindwütigen Ausbruchs zu begreifen und nicht als Indiz für besondere verbrecherische Energie. Allein mit dem Hinweis, daß der Angeklagte nicht "gleichsam zwanghaft" gehandelt habe (UA

S. 17), durfte die Strafkammer dem Angeklagten die Tatmodalitäten hier jedenfalls nicht anlasten.

RiBGH Dr. Meyer kann seine Unterschrift nicht beifügen, weil er sich in Urlaub befindet.

Herdegen Müller Herdegen

Theune Gollwitzer