Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1989
BGH Beschluss vom 01.02.1989 – 2 StR 725/88
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
14 BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 725/88 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Hiseyin UCEER aus TO, ceboren am EEE WE 1951 in SE (Türkei), zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.
wIII
IF
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Februar 1989 gemäß § 154 a, S 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
. Auf die Revision des Angeklagten ge-
gen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 19. August 1988
wird
a) die Strafverfolgung auf den Vorwurf des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in drei Fällen beschränkt,
b) der Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwie-
sen.
Die weitergehende Revision wird ver-
worfen.
3 14
Gründe§
Die Revision des Angeklagten, mit der er Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist teilweise begründet. Nach dem Ausscheiden der Strafverfolgung wegen sexueller Nötigung hat die Prüfung des Urteils zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zu Ungunsten des Angeklagten ergeben. Jedoch bedingt diese. Beschränkung des Schuldspruchs die Aufhebung des Strafaus-
spruchs. Herdegen Müller Meyer
Theune Gollwitzer