Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1989

BGH Beschluss vom 01.02.1989 – 2 StR 669/88

2. Strafsenat

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Ad

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 669/88 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Abbas OÖ EEE aus OU, geboren am

1963 in MEN (Türkei), zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz

wıIll

He

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Februar 1989 gemäß S 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 8. Juli 1988 wird als

unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechts-

mittels zu tragen.

Gründe§

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Stellungnahme vom

30. Dezember 1988 ausgeführt:

"Ausweislich des Sitzungsprotokolls (Bd. II

Bl. 336 d.A.) hat der Angeklagte Abbas ÜB "nach Rücksprache mit seinem Verteidiger’ im Anschluß an die Urteilsverkündung erklärt, daß er das Urteil annehme und auf Einlegung eines Rechtsmittels verzichte. Der entsprechende Vermerk ist dem Angeklagten vorgelesen und von ihm genehmigt worden. Anhaltspunkte dafür, daß der Rechtsmittelverzicht unwirksam sein könnte (vgl. BGHSt 18, 257, 259; 19, 101, 103 - 105), bestehen nicht. Der somit wirksam erklärte Rechtsmittelverzicht kann nicht widerrufen, angefochten oder sonst zurückgenommen

werden (BGHSt 5, 338, 341; 10, 245, 247; BGH

NStZ 1984, 181 m.w.N.). Die vom Angeklagten

gleichwohl eingelegte Revision muß deshalb als

unzulässig verworfen werden (§ 349 Abs. 1 StPO)." Dem tritt der Senat bei.

Herdegen Müller Meyer

Theune Gollwitzer