Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1989
BGH Beschluss vom 31.01.1989 – 1 StR 802/88
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 802/88 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Ay Erg 5 7) 3
wegen Geldfälschung
BAG
-2- Al
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. Januar 1989 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hechingen vom 27. September 1988 dahin abgeändert, daß der Ausspruch über die Gesamtstrafe entfällt.
2. Die weitergehende Revision wird ver-
worfen.
3. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels. Jedoch wird die Revisionsgebühr um ein Viertel ermäßigt und ein Viertel der notwendigen Auslagen des Angeklagten im Revisionsverfahren der Staats-
kasse auferlegt. Gründe:
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift
vom 30. Dezember 1988 ausgeführt:
"Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch sowie zum Ausspruch über die Strafe und die Maßregel keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
-3-
Dagegen kann der Ausspruch über die Gesamtstrafe
nicht bestehen bleiben. Die Revision macht mit Recht geltend, daß nicht feststeht, wann die Tat des Angeklagten beendet war. Es ist möglich, daß er die letzten Geldscheine erst nach seiner Verurteilung durch das Amtsgericht Nördlingen am 26. März 1987 in Verkehr gebracht hat. Deshalb hätte aus den beiden Einzelstrafen, die der zweiten vom Landgericht Augsburg gebildeten Gesamtstrafe von einem Jahr zugrunde liegen, sowie der jetzigen Strafe von drei Jahren und drei Monater keine neue Gesamtstrafe gebildet werden dürfen. Wie die Revision zutreffend ausführt, ist diese Gesamtstrafenbildung wegen des Wegfalls der vom Amtsgericht Nördlingen bewilligten Strafaussetzung zur Bewährung für den Angeklagten ungünstiger als wenn die jetzt verhängte Strafe
als solche bestehen geblieben wäre."
Dem tritt der Senat bei. Da nicht zu erwarten ist, daß in einer neuen Hauptverhandlung geklärt werden kann, ob und wann die im ersten Halbjahr 1987 aufgetauchten Falsifikate
aA
(UA S. 13) vom Angeklagten oder seinem Bruder in Verkehr ge-
bracht worden sind, erübrigt sich eine Zurückverweisung der
Sache zur nochmaligen Prüfung dieser Frage.
Schauenburg Ulsamer Maul
Granderath Brüning