Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1989
BGH Beschluss vom 31.01.1989 – 1 StR 733/88
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
A?
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 733/88 BESCHLUSS
in der Strafsache gegen
Bernhard Christian R ES aus 7 EEE geboren am EEE 1961 ir MAR,
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. Januar 1989 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 29. Juli 1988 im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts
zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe:
Zum Schuldspruch hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben; insoweit. war die Revision zu verwerfen.
Der Rechtsfolgenausspruch hat indes keinen Bestand. Hierzu hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:
"Nach den Urteilsfeststellungen war der Verkauf des Haschisch im Urteilsfall 4 durch Beamte der KPI Memmingen (UA S. 5, 6) und im Fall 5 der Urteilsgründe durch Beamte des Bayerischen Landeskriminalamtes (UA S. 6/7) 'veranlaßt' worden. In der Rechtsprechung des BGH ist anerkannt, daß bestimmte Formen der Einwirkung eines polizeilichen Lockspitzels auf den Täter ein wesentlicher Strafmilderungsgrund
sein können (vgl. BGH Stv 1987, 435 m.w.Nachw.). Hiemit hat sich die Strafkammer - wie die Revision mit Recht hervorhebt - in ihren Strafzumessungserwägungen nicht auseinandergesetzt. Die Strafkammer hat lediglich ausgeführt, daß im Fall II 5 mildernd zu berücksichtigen sei, daß durch den insoweit festgestellten Handel objektiv keine Gefahr für die Bevölkerung bestand, da diese Rauschgiftmengen von der Polizei aufgekauft wurden (UA S. 19). Es ist nicht auszuschließen, daß die in den beiden Urteilsfällen 4 und 5 verhängten Einzelstrafen (vgl. UA S. 20) milder ausgefallen wären, wenn die Strafkammer die Mitwirkung der Polizeibeamten berücksichtigt hätte. Diese beiden Strafen sind deshalb aufzuheben.
Die Einzelstrafen in den Urteilsfällen II 1, II 2, II 3 und II 4 der Urteilsgründe können ebenfalls nicht bestehen bleiben, weil sich nicht ausschließen läßt, daß deren Höhe durch die Höhe der rechtsfehlerhaft erkannten Einzelstrafen in den Urteilsfällen II 5 und II 6 beeinflußt worden ist.
Der Ausspruch über die Entziehung der Fahrerlaubnis kann ebenfalls nicht bestehen bleiben. Die Strafkammer hat diese darauf gestützt, daß der Angeklagte in den Fällen II 4 und II 5 mit seinem Fahrzeug nach München gefahren ist, um dort Haschisch und Haschischöl zu erwerben (UA S. 21). Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß die erforderliche Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Angeklagten, soweit sie in der Tat zum Ausdruck kommt (vgl. BGHSt 6, 183, 185) anders ausgefallen wäre, wenn die Strafkammer in diese Würdigung
den Umstand einbezogen hätte, daß der Angeklagte diese beiden Fahrten letztlich auf Veranlassung von Strafver-
folgungsbehörden gemacht hat." Dem tritt der Senat bei.
Schauenburg Ulsamer Maul Granderath Brüning