Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1989
BGH Beschluss vom 25.01.1989 – 2 StR 516/88
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 516/88 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Winfried PEN aus KW, dort geboren am EEE
1956, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz
wWIIl
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Januar 1989 gemäß S 349 Abs, 2 bis 4 StPO beschlossen;
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 20. Mai 1988 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird ver-
worfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen (fortgesetzter) Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, außerdem 3.000 DM für verfallen erklärt. Die mit der Sachbeschwerde begründete Revision des Angeklagten führt zur Verminderung des von der Strafkammer angenommenen Schuldumfangs und Aufhebung des Strafausspruchs; im übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet.
1. Soweit der Einzelakt vom 13./14. Januar 1987 in Frage steht, begegnet die Feststellung, der Angeklagte habe in den Niederlanden für "ca. 10.000 DM" Kokain "in einer GrößRenordnung von ca. 100 Gramm beschafft, welches wiederum unbemerkt über die Grenze nach Deutschland verbracht worden" sei (UA S. 14), durchgreifenden Bedenken.
Nicht ohne weiteres verständlich ist bereits die Darlegung der Kammer, der Angeklagte habe das Rauschgift in den Niederlanden mit 10.000 DM "beschafft", die er - als Teil eines Geldbetrags von insgesamt 20.000 DM - bei seiner Ausreise aus den Niederlanden am 13. Januar, nicht mehr aber bei seiner Wiedereinreise am 14. Januar mit sich geführt habe (UA S. 13/14). Der Angeklagte müßte danach in den Niederlanden Geld aufgewendet haben, das er in der Bundesre-
publik gelassen hat.
Vor allem aber hält die Berechnung der Kokainmenge, die der Angeklagte erworben haben soll, der Nachprüfung nicht stand. Die Kammer "ist unter Berücksichtigung des für die Beschaffung von Kokain verwandten Betrags von ca. 10.000 DM einerseits und der bei Rauschgiftgeschäften dieser Größenordnung üblichen Kaufpreise andererseits davon ausgegangen, daß der Angeklagte am 13./14.01.1987 bei L. Kokain in einer Größenordnung von etwa 100 Gramm erworben hat und daß dieses Rauschgift vorwiegend zum Zwecke der gewinnbringenden Weiterveräußerung illegal nach Deutschland verbracht worden ist" (UA S. 36). Diese Überlegung beruht nicht auf sicheren Feststellungen, sondern auf Vermutungen. Das ist rechtsfehlerhaft (vgl. z.B. Hürxthal in KK StPO 2. Aufl., Rdn. 45 zu § 261; BGHR StPO § 261, Vermutung 1). Die "Überzeugung" der
Kammer kann die erforderliche Tatsachengrundlage nicht er-
setzen.
Als sicher kann insoweit dem Schuldspruch nur die vom Angeklagten selbst zugestandene Menge von 50 g Kokain zugrunde gelegt werden, die er nach seiner auf S. 26 bis 28 UA wiedergegebenen Einlassung von seinem Lieferanten in den Niederlanden gekauft, übernommen und dann in die Bundesre-
publik eingeführt hat.
2. Die Feststellungen zu den übrigen Teilakten der fortgesetzten Handlung lassen keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler erkennen. Der Schuldumfang ist danach insgesamt dahin zu bestimmen, daß der Angeklagte mit 250 qg Kokain und 2 kg Haschisch Handel getrieben und in Tateinheit hiermit 150 g Kokain und 2 kg Haschisch eingeführt hat. Die anläßlich der Fahrt vom 23. März 1987 erworbenen 100 g Kokain hat er, wie die Kammer zutreffend hervorhebt (UA S. 39/40), nicht eingeführt.
3. Die Beschränkung des Schuldumfangs zwingt zur Aufhe:- ‘bung des Strafausspruchs. Die aus Rechtsgründen nicht zu beanstandende Verfallanordnung wird hiervon nicht berührt und
bleibt bestehen. Herdegen Müller Maier
Niemöller Gollwitzer