Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1989

BGH Beschluss vom 24.01.1989 – 1 StR 676/88

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

1 zitierte Normen Als PDF speichern

BZ

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 676/88 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Frank KR ÜE aus SCREEN, geboren am [BEER in EEE 1. ED,

wegen Diebstahls

+3

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Januar 1989 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

einstimmig beschlossen:

l. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 15. Juli 1988 mit den Feststellungen aufgehoben,

a) soweit der Angeklagte wegen versuchten Diebstahls in zwei Fällen verurteilt

worden ist,

b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-

verwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten "wegen Diebstahls in acht Fällen, davon in zwei Fällen versucht", zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision führt mit der Sachrüge zur Aufhebung der Verurteilung wegen versuchten Diebstahls in zwei Fällen

und des Ausspruchs über die Gesamtstrafe.

1. Im Fall II 8 der Urteilsgründe hält die Beweiswürdigung rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Re- , vision beanstandet mit Recht, daß das Landgericht mehrere Hilfsbeweisamträge durch Wahrunterstellung erledigt, sich aber in der Beweiswürdigung entweder überhaupt nicht oder nur unzureichend mit den als wahr unterstellten Tatsachen auseinandergesetzt hat. Zwar müssen sich die Urteilsgründe nicht stets mit einer als wahr unterstellten Behauptung auseinandersetzen; eine Stellungnahme ist aber erforderlich, wenn nicht ohne weiteres zu ersehen ist, wie Beweiswürdigung und Wahrunterstellung in Einklang gebracht werden können, oder wenn ohne ausdrückliche Erörterung der als wahr unterstellten Tatsachen die Überlegungen des Gerichts zum Beweisergebnis lückenhaft bleiben (vgl. BGH StV 1984, 142). So liegt es hier, wenn auch gewichtige Indizien für die Täterschaft des Angeklagten sprechen mögen. Als wahr unterstellt hat die Strafkammer u.a., daß bei dem Schweißvorgang an dem Stahlschrank so erhebliche Ruß- und Stahlpartikel erzeugt wurden, daß diese bei der Person, die den Schweißvorgang durchführte, in nachweisbarer Menge am Körper, insbesondere in den Haaren, innerhalb von sechs Stunden nach dem Vorgang festzustellen sind, und ferner, daß der Angeklagte in der Wohnung, in der er festgenommen worden ist, weder ein Bad ‚noch eine Dusche zur Verfügung hatte. Nach den Feststellungen ist infolge des Schweißvorgangs am Stahlschrank eine Telefonanlage durch Verrußen vollkommen unbrauchbar geworden, sie mußte ersetzt werden. Bei dieser Sachlage durfte sich das Landgericht nicht mit dem bloßen Hinweis begnügen, es vermöge die Überzeugung des Gerichts nicht zu tangieren, daß der Angeklagte nach seiner vorläufigen Festnahme körperlich nicht auf Ruß- und Schmutzantragungen untersucht worden ist, um auch dadurch Hinweise für seine Täterschaft zu erhalten. Vielmehr hätten die als wahr unterstellten Tatsachen mit den Befunden

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-01-24/1-str-676-88#rd_5

am Tatort und den übrigen Indizien in Beziehung gesetzt und in die Gesamtschau aller Beweisanzeichen einbezogen werden müssen. Mit Recht beanstanden die Revision und

der Generalbundesanwalt ferner, daß die als wahr unterstellte Tatsache, in dem am Tatort aufgefundenen Pkw

seien keine Textil- und/oder Faserspuren von der bei der vorläufigen Festnahme getragenen Kleidung des Angeklagten vorhanden gewesen, nicht in die Beweiswürdigung mit einbezogen worden ist. Dieser Umstand ist nicht ohne weiteres mit der Feststellung vereinbar, der Angeklagte habe ent-

gegen seiner Einlassung das Fahrzeug zum Tatort gefahren.

Der Senat vermag nicht mit Sicherheit auszuschließen, daß die Strafkammer zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre, wenn sie sich mit den als wahr unterstellten Tatsachen näher

auseinander gesetzt hätte.

2. Die Aufhebung des Schuldspruchs in Fall II 8 zieht ohne weiteres die Aufhebung des Schuldspruchs wegen versuchten Diebstahls in Fall II 5 der Urteilsgründe nach sich, da die Strafkammer davon überzeugt war, daß der Täter in Fall II 8 auch der Täter in Fall II 5 gewesen sein müsse.

3. Infolge der Aufhebung der Verurteilung in den beiden vorgenannten Fällen mußte die Gesamtstrafe aufgehoben werden.

4. Im übrigen hat die Revision keinen Erfolg.

Der Schuldspruch wegen (vollendeten) Diebstahls in den sechs Fällen II 1, 2, 3, 4, 6 und 7 der Urteilsgründe hält rechtlicher Nachprüfung stand. Soweit die Revision hierzu Verfahrensrügen erhoben hat, sind sie, wie der Generalbundesanwalt zutreffend dargelegt hat, unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Auch die verhängten Einzelstrafen begegnen

- keinen rechtlichen Bedenken.

5. Sollte der neue Tatrichter in den Fällen II5 und 8 wiederum zu einem Schuldspruch wegen versuchten Diebstahls gelangen, wird es sich empfehlen, in der Urteilsformel zum Ausdruck zu bringen, daß der Angeklagte des Diebstahls in sechs Fällen und des versuchten Diebstahls

in zwei Fällen schuldig ist. Schauenburg Ulsamer Maul

Granderath v. Gerlach