Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1989
BGH Beschluss vom 19.01.1989 – 2 StR 711/88
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 711/88 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Winfried D EB aus KEER, geboren ar 1056 in NE.
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.
wIII
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Januar 1989 gemäß S 154 a Abs. 2, § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlos-
sen:
I. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 15. September 1988 wird
1. die Strafverfolgung durch Ausscheiden des unerlaubten Erwerbs von Amphetamin und der in Form der Beihilfe begangenen Teilakte des unerlaubten Handeltreibens auf unerlaubten Erwerb von 48 qg Haschisch und unerlaubtes Handeltreiben mit 750 g Haschisch beschränkt, -
2. der Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwie-
sen.
III. Die weitergehende Revision wird ver-
worfen.
Gründe§
Das Rechtsmittel hat nur teilweise Erfolg. Die Verfahrensbeschwerde ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig (s 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Nach der vom Senat beschlossenen Beschränkung der Strafverfolgung hat die Prüfung des Schuldspruchs keinen Rechtsfehler zuungunsten des Angeklagten ergeben. Die Verringerung des Schuldumfangs bedingt jedoch die Aufhebung des Strafausspruchs.
Herdegen Meyer Maier
Niemöller Gollwitzer