Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1989
BGH Beschluss vom 18.01.1989 – 2 StR 614/88
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
2 StR 614/88
in der Strafsache
gegen
Rainer Hermann S EEE aus Schp, dort geboren am CE 1963, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz
wIII
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Januar 1989 gemäß $S 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 4. August 1988 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
“ern
Die Revision des Angeklagten hat Erfolg. Der Schuldspruch wegen - tateinheitlich mit Einfuhr begangenen - Handeltreibens mit Betäubungsmitteln kann nicht bestehenbleiben, weil insoweit die Beweiswürdigung der Strafkammer nicht
frei von sachlichrechlichen Mängeln ist.
Die Kammer ist zwar davon "überzeugt", daß der Angeklagte das Rauschgift in Holland auch zum Zwecke gewinnbringender Weiterveräußerung erworben hat. Sie gründet diese Überzeugung jedoch nicht auf bewiesene Tatsachen, sondern ausschließlich auf Vermutungen und Verdachtsmomente. Das ist rechtsfehlerhaft: Die Überzeugung des Tatrichters von der
Täterschaft eines Angeklagten kann die für einen Schuldspruch erforderliche Tatsachengrundlage nicht ersetzen (vgl. z.B. Hürxthal in KK StPO 2. Aufl., Rdn. 45 zu § 261; BGHR
StPO $S 261, Vermutung 1).
Im einzelnen geben die Erwägungen der Strafkammer Anlaß
zu folgenden Bemerkungen:
Das bloße Wissen des Angeklagten um das Handeltreiben seines Begleiters von besagt nichts dafür, daß er auch selbst Handel getrieben hat. - Die im Urteil mitgeteilte Auffassung der Kammer, das "Bunkern" eines so großen Vorrats, wie ihn der Angeklagte kaufte, sei in der Drogenszene "unüblich", ist nicht mit Tatsachen belegt; die hier in Frage stehende Menge von 250 g Haschisch ist im übrigen nicht so groß, daß schon im Hinblick hierauf Erwerb nur für den Eigenverbrauch ausgeschlossen oder auch nur unwahrscheinlich ist. - Durch den günstigen Einkaufspreis in Holland und die damit verbundene Kostenersparnis kann der - selbst Haschisch konsumierende - Angeklagte zum Erwerb für den Eigenverbrauch genauso angeregt worden sein wie zum Handeltreiben; mit diesem wesentlichen Umstand setzt sich die Kammer überhaupt nicht auseinander. - Früheres Handeltreiben des Angeklagten schließlich mag ein die Überzeugungsbildung des Tatrichters unterstützendes Indiz dafür sein, daß der Angeklagte auch jetzt Handel getrieben hat: Der hierfür erforderliche Nachweis ist damit jedoch nicht erbracht.
Da der Angeklagte wegen Handeltreibens in Tateinheit mit Einfuhr von Betäubungsmitteln verurteilt worden ist
- die Einfuhr wird von der Revision nicht in Frage gestellt -, muß das Urteil wegen des dargelegten Sachmangels
in vollem Umfang aufgehoben werden.
Für die neue Hauptverhandlung ist darauf hinzuweisen, daß, falls wiederum keine ausreichenden Feststellungen zum Handeltreiben getroffen werden können, die Verurteilung des Angeklagten wegen Erwerbs von Betäubungsmitteln und - in Tatmehrheit - wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge in Betracht kommt. Herdegen Müller | Maier
Niemöller Gollwitzer