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BGH Beschluss vom 17.01.1989 – 4 StR 607/88

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 607/88 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Horst 5 aus CE, geboren am 1934 in HE, zur Zeit in Haft,

wegen Beihilfe zum Betrug u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 17. Januar 1989 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom

4. Juli 1988 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Betrug, teilweise in Tateinheit mit Untreue, zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt sowie einen Pkw und eine Armbanduhr eingezogen.

Mit seiner Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg,

so daß es eines Eingehens auf die übrigen Verfahrensbeschwerden und die Sachrüge nicht mehr bedarf.

wWIV

Zu Recht beanstandet der Angeklagte, daß die Strafkammer die auf seinen "Hauptbeweisamtrag Nr. 15" vom 4. Juli 1988 hin zugesagte Wahrunterstellung der unter Beweis gestellten Tatsachen nicht eingehalten habe. Mit diesem Beweisamtrag hatte es’ folgende Bewandtnis:

Der Zeuge 7] hatte bekundet, daß finanzielle Zuwendungen der Firma RED an den Angeklagten erfolgt seien und die Beträge diesem in dessen Büroräumen neben dem Büro der Firma Rg> auf der F@B-Hütte übergeben worden seien; beide Büros seien durch eine Tür miteinander verbunden gewesen. Mit dem genannten Beweisamtrag stellte die Verteidigung zur Erschütterung der Aussage BD durch Benennung von zwei Zeugen unter Beweis, "daß der Angeklagte sein Büro nicht neben dem des Zeugen Wilfried Reg hatte und beide Räume nicht durch eine Tür miteinander verbunden waren" (Anlage 1 zum Protokoll vom 4. Juli 1988). Mit Beschluß vom selben Tage lehnte die Strafkammer den Beweisamtrag mit der Begründung ab, die unter Beweis gestellten Tatsachen könnten so behandelt werden, als ob sie wahr seien.

Entgegen dieser Zusage wird im Urteil ausgeführt (UA 27): "Tatsächlich hatte der Angeklagte als Leiter der Technischen Dienste sein Büro direkt neben dem der Fa. 7] WB: zeide Räume waren durch eine Tür miteinander verbunden. Durch diese Tür konnte der Angeklagte das Büro des Zeugen RB aufsuchen, ohne daß dieses von Dritten bemerkt werden mußte". Mit dem "Zeugen T % war der im Beweisamtrag erwähnte Wilfried run gemeint, da nur dieser im Verfahren als Zeuge aufgetreten war.

Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß das angefochtene Urteil auf diesem Rechtsfehler beruht. Die Strafkammer hat die Verurteilung des Angeklagten maßgeblich auf die Aussage des Zeugen Bi gestützt (UA 11, 14, 19, 20, 22, 23, 25, 26, 27, 28, 35/36). Wie sie ausführt (UA 36), hatte sie "keine Veranlassung, den Angaben des Zeugen zu mißtrauen"; sie habe bei der Wertung seiner Aussage "sowohl seinen Leumund als auch seine kriminelle Vergangenheit berücksichtigt" (UA 35). Die zugesagte Wahrunterstellung hätte die Unrichtigkeit der Aussage BB in einem nicht unwesentlichen Punkt zur Folge gehabt, so daß für die Strafkammer im Hinblick auf die allgemeine Charakterisierung des Zeugen nunmehr möglicherweise Anlaß bestanden hätte, an seiner Zuverlässigkeit zu zweifeln.

Für die neue Verhandlung weist der Senat auf folgendes hin:

Eine Beihilfehandlung des Angeklagten ist im einzelnen so eingehend darzulegen, daß der Schuldumfang feststeht. Das betrifft insbesondere die innere Tatseite. Ferner bedarf der Prüfung, ob das mögliche strafbare Verhalten des Angeklagten in positivem Tun oder Unterlassen (oder beidem) zu erblicken ist. Auch der Beginn einer etwaigen Beihilfehandlung des Angeklagten bedarf genauer, widerspruchsfreier Bestimmung; eine am 1. Januar 1983 einsetzende strafbare Handlung kann nicht durch Belohnungen "veranlaßt" (UA 12) worden sein, die im Jahre 1984 (und später) gegeben worden sind; allenfalls durch das Versprechen von Belohnungen. Weiter wird der Gesamtumfang der von der Firma ri geleisteten Arbeiten und damit das Verhältnis von ordnungsgemäß abgewickelten zu

den fingierten Aufträgen klarzustellen sein. Die Haupttat bedarf zudem eigener Feststellungen durch die Strafkamner. Eine Bezugnahme auf das Ergebnis, zu dem ein anderes Strafverfahren gelangt ist, reicht nicht aus, da in diesem Falle eine Überprüfung durch das Revisionsgericht nicht ermöglicht wird.

Schließlich ist erforderlichenfalls eine eindeutige Entscheidung über die "eingezogenen" Gegenstände zu treffen: Während der Urteilstenor die Einziehung anordnet, wird in den Urteilsgründen (UA 38) richtigerweise von "Verfal!" gesprochen. Auch die Anordnung dieser Maßnahme bedarf indessen einer Begründung, die sich nicht in der Wiedergabe des Gesetzeswortlauts erschöpfen darf.

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