Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1989

BGH Beschluss vom 17.01.1989 – 4 StR 586/88

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 586/88 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Andreas R gu, ohne festen Wohnsitz, geboren am EEE 1965 in weB-Agmp, zur Zeit

in Haft,

wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 17. Januar 1989 gemäß 8 349 Abs. 2 und 4 StPO be-

schlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom

31. August 1988 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer in Tateinheit mit schwerem Raub, schwerer räuberischer Erpressung und Freiheits- ‚beraubung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt.

Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.

1. Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch richtet, ist sie unbegründet im Sinne des § 349. Abs. 2

StPO. Insofern wird auf die Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 13. Dezenber 1988 Bezug genommen.

2. Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehenbleiben. Die Verneinung des Vorliegens der Voraussetzungen einer erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit (§ 21 StGB) des Angeklagten bei der Tat durch die Strafkammer hält rechtlicher Nachprüfung

nicht stand:

Die beiden in der Hauptverhandlung vernommenen Sachverständigen haben "übereinstimmend eine schwere Persönlichkeitsstörung im Sinne einer Störung der Beziehung des Angeklagten zu sich selbst und zu anderen Personen diagnostiziert, die so gewichtig sei, daß von einer schweren anderen seelischen Abartigkeit auszugehen sei... Diese Persönlichkeitsstörung komme aber nur in ganz bestimmten Situationen zum Ausdruck, nämlich dann, wenn das verminderte Selbstwertgefühl des Angeklagten angesprochen würde, wie z.B. bei Kränkungen oder ähnlichen Handlungen. Das sei aber nach der hier vorliegenden (von der Kammer insoweit auch festgestellten) Fallkonstellation auszuschließen" (UA 22). |

Diese abschließende Würdigung der Strafkammer läßt ‚sich mit den von ihr getroffenen Feststellungen nicht vereinbaren: Danach hatte der Angeklagte, der von Mitte 1984 bis Anfang 1987 "fast ausschließlich wegen Medikamentenmißbrauchs" ca. 40 mal ins Krankenhaus aufgenommen werden mußte (UA 4) und im Februar 1987 in Flensburg eine Therapie wegen Medikamentenmißbrauchs abgebrochen hatte, gehofft, in Hamburg die Therapie fortset-

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-01-17/4-str-586-88#rd_5

zen zu können. Nachdem er erfahren hatte, "daß aus der Therapie nichts würde", nahm er "wieder Tabletten zu sich" (UA 6). Als er am 23. April 1987 von der an diesem Morgen erhaltenen Sozialhilfe von 400,--DM Tabletten einkaufen wollte, "betrog man ihn dort jedoch, indem

man ihm gegen Bezahlung von 400,-- DM anstelle wirkungsvoller Medikamente Placebos gab Als der Angeklagte dies bemerkte, steigerte sich sein ohnehin schon desolater Zustand noch mehr. Seine Therapiehoffnungen hatten sich zerschlagen, er stand ohne Geld und ohne Medikamente

da" (UA 6). In dieser Situation kam es im Laufe des Abends zur Tat, wobei der Angeklagte noch vor Mitternacht ver- | geblich versuchte, am Bahnhof in Hannover Medikamente zu

bekommen.

Bei dieser Sachlageist die im Anschluß an die Ausführungen der Sachverständigen geäußerte Ansicht der . Strafkammer nicht nachvollziehbar, die festgestellte schwere Persönlichkeitsstörung des Angeklagten, der sich in einem desolaten Zustand befand und dessen gesamtes Bargeld ihm durch einen Betrug abgenommen worden war, sei bei der Begehung der hier abgeurteilten Straftat nicht zum Ausdruck gekommen. Jedenfalls hätte dies - auch im Zusammenhang mit dem jahrelangen Medikamentenmißbrauch des Angeklagten, selbst wenn dieser nach Ansicht der sachverständig beratenen Strafkamemr noch nicht zu einer "Medikamentenabhängigkeit des Angeklagten mit dem Grade einer Sucht" (UA 20) geführt hatte - näherer Darlegung bedurft.

Sollte eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit nicht ausgeschlossen werden können, wird zu prüfen sein, ob dies für den gesamten Zeitraum der Straftat gilt.

Salger Laufhütte Jähnke Meyer-Goßner Steindorf