Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1989
BGH Beschluss vom 11.01.1989 – 2 StR 606/88
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 606/88 BESCHLUSS 29.12.89
in der Strafsache
gegen
Hans Werner MM aus TEE, geboren am EEE 19654
in DEE, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Vergewaltigung u.a.
wIII
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Januar 1989 gemäß S 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 29. Juni 1988 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen auf-
gehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Mit seiner Revision gegen dieses Urteil rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts und beanstandet das Verfahren. Das Rechtsmittel ist im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit es sich gegen den Schuldspruch richtet, führt auf die Sachrüge aber zur Aufhebung des Strafausspruchs.
Die verhängte Freiheitsstrafe von fünf Jahren überschreitet das für vergleichbare Fälle der Vergewaltigung übliche Maß nicht unerheblich. Bei dieser Sachlage war das Landgericht gehalten, die für die Bemessung der Strafe maßgeblichen Erwägungen besonders eingehend darzustellen. Diesem Anspruch wird die Strafzumessung des angefochtenen Urteils in mehrfacher Hinsicht nicht gerecht:
Die Strafkammer hat dem Angeklagten zwar zugutegehalten, daß seine Schuldfähigkeit zur Tatzeit wegen Alkoholkonsums und der durch eine vorangegangene Schlägerei verursachten Enthemmung erheblich vermindert war, sie spricht in diesem Zusammenhang aber nur von einer Verringerung der Einsichtsfähigkeit des Angeklagten. Dies läßt besorgen, daß sie die durch die aufgeführten Umstände bewirkte Beeinträchtigung des Steuerungsvermögens des Angeklagten nicht im erforderlichen Maße berücksichtigt hat.
Zu bemängeln ist auch, daß sich der Tatrichter nicht damit auseinandergesetzt hat, welche Auswirkungen die Strafe für das künftige Leben des Angeklagten in der Gesellschaft haben wird (S 46 Abs. 1 Satz 2 StGB). Dazu bestand hier aber Anlaß, da der Angeklagte noch jung ist und bisher nur kürzere Freiheitsstrafen verbüßt hat.
Bei der Bestimmung des Strafrahmens hat die Strafkammer schließlich übersehen, daß auch für die sexuelle Nötigung, deren Mindeststrafe nicht unterschritten werden durfte, die Milderungsmöglichkeit gemäß SS 21, 49 Abs. 1 StGB zu prüfen
war. Dieser Rechtsfehler ist als Indiz dafür zu werten, daß es das Landgericht bei der Strafzumessung an der gebotenen Sorgfalt hat fehlen lassen.
Die Strafe muß daher neu zugemessen werden.
Herdegen Müller Meyer
Theune Gollwitzer