Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1989
BGH Urteil vom 10.01.1989 – 1 StR 682/88
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF 7 IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 682/88 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Geschäftsführer Kurt a zu: ME, sevoren am EEE ,
1939 in
wegen uneidlicher Falschaussage
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Januar 1989, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg,
die Richter am Bundesgerichtshof Kuhn, Dr. Maul, Dr. Granderath, Dr. Brüning
als beisitzende Richter, Staatsanwalt EB in der Verhandlung,
Staatsanwalt WB pei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte m
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
WIV
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 5. Juli 1988 im Ausspruch über die Tagessatzhöhe der Geldstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht - Strafrichter - Nürnberg zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen falscher uneidlicher Aussage zur Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 55 DM verurteilt. Hiergegen wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachrüge. Die Beschwerdeführerin hat ihr Rechtsmittel beschränkt auf die Bemessung der Höhe des Tagessatzes.
Die Beschränkung des Rechtsmittels ist zulässig. Die Bemessung der Höhe eines Tagessatzes ist ein bestimmter Beschwerdepunkt, der regelmäßig losgelöst vom übrigen Urteilsinhalt überprüft werden kann (BGHSt 27, 70, 72). Die Entscheidungen über die Zahl und über die Höhe der Tagessätze sind zwei verschiedene Vorgänge, die unterschiedliche Zielrichtungen haben (BGHR StGB S 40 Abs. 2 Satz 1, Bestimmung,
unterlassene 1). Die Zahl der Tagessätze wird nach den allgemeinen Strafzumessungsgründen des S 46 StGB bestimmt. Daran anschließend wird die Höhe eines Tagessatzes gemäß S 40 Abs. 2 StGB festgelegt. Einer der Fälle, in denen eine Wechselwirkung zwischen der Anzahl der Tagessätze und der Höhe eines Tagessatzes vorkommen kann, liegt nach dem Inhalt der Urteilsgründe ersichtlich nicht vor.
Das Rechtsmittel hat Erfolg. Das Gericht bestimmt die Höhe eines Tagessatzes gemäß S 40 Abs. 2 Satz 1 StGB nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters. Nach S 40 Abs. 2 Satz 2 StGB "geht es in der Regel von dem Nettoeinkommen aus, das der Täter durchschnittlich an einem Tag hat oder haben könnte". Die Strafkammer hat dazu lediglich festgestellt, der Angeklagte übe den Beruf eines Kaufmannes aus, beziehe aus dieser Tätigkeit ein monatliches Nettoeinkommen von 2.800 bis 3.000 DM und habe weder Unterhaltsverpflichtungen noch nennenswerte Schulden (UA S. 3). Aus dem Rubrum ergibt sich ferner, daß der Angeklagte ledig ist. Ohne weitere Begründung hat das Landgericht "angesichts der Einkommensverhältnisse des Angeklagten" die Höhe des Tagessatzes auf 55 DM festgesetzt (UA S. 6). Bei dem festgestellten monatlichen Nettoeinkommen von 2.800 bis 3.000 DM liegt der rechnerische Nettotagessatz bei 90 bis 100 DM und nicht bei 55 DM. will ein Gericht von einer gesetzlich vorgegebenen, wenn auch nicht zwingenden Richtlinie abweichen, so hat es dies so zu begründen, daß es für die Verfahrensbeteiligten und für das Rechtsmittelgericht nachvollziehbar und verständlich ist. Als Richtlinie
hat der Gesetzgeber aber das Nettoeinkommensprinzip als Grundlage für die Festsetzung der Tagessatzhöhe gewählt (vgl. Dreher/Tröndle StGB 44. Aufl., S§ 40 Rdn. 6).
Der Verteidigung ist zuzugeben, daß dem Gericht bei der Bemessung der Höhe des Tagessatzes ein gewisser Ermessensspielraum zusteht (Stree in Schönke/Schröder, StGB 23. Aufl. S$S 40 Anm. 8; Dreher/Tröndle aaO § 40 Rdn. 15, 16, 25). Das Gericht soll nach dem Gesetzeswortlaut keine reine Rechenarbeit verrichten, sondern soll die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters umfassend berücksichtigen. Daraus ergibt sich, daß der rechnerische Tagesnettosatz sowohl unterschritten als auch überschritten werden kann (vgl. OLG Hamm NJW 1980, 1734, 1735). In einem derartigen Fall bedarf es jedoch näherer Darlegungen, welche Umstände für die Abweichung vom rechnerisch festzustellenden Nettotagessatz maßgebend waren. Die Darlegung dieser Umstände fehlt in dem angefochtenen Urteil völlig.
Nach alledem bedarf es einer neuen tatrichterlichen Entscheidung über die Höhe des Tagessatzes.
Schauenburg Kuhn Maul
Granderath Brüning