Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1989

BGH Beschluss vom 04.01.1989 – 3 StR 398/88

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 2 Entscheidungen 1 zitierte Normen Als PDF speichern

nf

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 398/88 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Kellner Salvatore Ca EEE 245 Düsseldorf, geboren am MM. WEB 1959 in CHE ( 1 CE) ,

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.

-2- /

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerde-

führers am 4. Januar 1989 einstimmig beschlossen:

l. Die Ablehnung des Vorsitzenden Richters am Bundesgerichtshof Dr. Ruß sowie der Richter am Bundesgerichtshof Dr. Krauth, Dr. Gribbohm, Zschockelt und Harms ist

unzulässig.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 29. April 1988 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (S$S 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechts-

mittels zu tragen.

Gründe§

I. Der Angeklagte lehnt "die Mitglieder des 3. Strafsenats wegen Besorgnis der Befangenheit ab", und zwar "im einzelnen" VRiBGH Dr. Ruß und RiBGH Dr. Krauth, Dr. Gribbohm, Zschockelt, DEEP und Harms. Er macht geltend, wolle das Revisionsgericht sich auf seine Aufgabe beschränken, das angefochtene Urteil auf Gesetzes-

verletzungen zu überprüfen, müsse "es selbst zuvor die Rechtssicherheit im verfassungsrechtlichen Sinne haben", daß die getroffenen Feststellungen "in jeder Beziehung" zutreffen. Weil in dem Verfahren gegen den Angeklagten Ci (3.StR 579/87) die Revision des dortigen Beschwerdeführers durch Beschluß des Senats vom 15. Januar 1988 nach $S 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen worden ist, obwohl über einen Sachverhalt entschieden worden sei, der sich in der Lebenswirklichkeit nicht abgespielt habe und dessen Nichtexistenz im Hinblick auf die durch landgerichtlichen Beschluß inzwischen angeordnete, auf den Strafausspruch beschränkte Wiederaufnahme des Verfahrens feststehe, sei zu befürchten, daß von dem Revisionsgericht "wieder nicht mehr als (zu ergänzen wohl: ein) Satz geschrieben wird und das Vorbringen des Revisionsführers nicht aufgenommen und nicht erwägt wird". Um den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts für eine Verfassungsbeschwerde zweifelsfrei zu genügen, müsse "auch das Rechtsmittel der Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit eingesetzt werden". .

Die Ablehnung der Richter - soweit sie überhaupt mit

dem vorliegenden Verfahren befaßt sind - ist nach § 26 a StPO als unzulässig zu verwerfen. Es mag offen bleiben, ob es sich trotz der namentlichen Bezeichnung der sechs Senatsmitglieder in Wirklichkeit nicht um eine unzulässige Ablehnung eines Gerichts als Ganzes handelt; immerhin hat Richter am Bundesgericht Zschockelt an dem Senatsbeschluß vom 15. Januar 1988 - 3 StR 579/87 - nicht mitge- _ wirkt (vgl. BGHSt 23, 200, 202). Jedenfalls ist die Ablehnung unzulässig, weil ein Grund zur Ablehnung im Sinne

-a- 4

des $S 26 a Abs. 1 Nr. 2 StPO nicht angegeben wird. Die Umstände, auf die der Angeklagte die Ablehnung zu

stützen versucht, sind aus zwingenden rechtlichen Gründen zur Rechtfertigung eines Ablehnungsgesuches völlig ungeeignet. Eine solche völlig ungeeignete Begründung ist rechtlich wie das Fehlen der Begründung zu behandeln (Pfeiffer in KK 2. Aufl. § 26 a StPO Rdn. 3; Kleinknecht/ Meyer StPO 38. Aufl. § 26 a Rän. 4).

Entgegen der Auffassung des Angeklagten muß das Revisionsgericht rechtsfehlerfrei getroffene. Feststellungen eines tatrichterlichen Urteils seiner Entscheidung zugrunde legen. In welcher Form über die Revision zu entscheiden ist, ergibt sich aus der Strafprozeßordnung. Daß das Vorbringen des Revisionsführers durch die bezeichneten Senatsmitglieder nicht aufgenommen und nicht erwogen werde, ist die bloße Behauptung gesetzwidrigen Verhaltens, der jede Grundlage fehlt. Die bloße Behauptung, der Richter erwäge das Vorbringen eines Angeklagten nicht, ist nicht geeignet, ein Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit in zulässiger Weise zu begründen.

II. In der Sache selbst ist ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift lediglich zu bemerken, daß es den Angeklagten ferner nicht beschwert, nicht auch wegen Anstiftung

zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (S 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG, S 26 StGB) bestraft worden zu sein (vgl. BGHR BtMG S 29 I 1 Einfuhr 3,4+6

Ruß Krauth Gribbohm

Zschockelt Harms