Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1988
BGH Beschluss vom 29.12.1988 – 1 StR 716/88
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
ı StR 716/88
gegen
den Geschäftsmann Mamuli Sulaiman S u aus KEN (Uganda), dort geboren am EEE 1 >59.
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln u.a.
AP
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am
29. Dezember 1988 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig be-
schlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ansbach vom 8. Sep” tember 1988 mit den Feststellungen aufgehoben; doch bleiben die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten und
zum objektiven Tathergang bestehen.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts
zurückverwiesen. Gründe:
Seine Überzeugung, der Angeklagte sei sich über das Verbotene seines Tuns auch nach deutschem Recht im klaren gewesen, stützt das Landgericht allein auf das Verhalten des Angeklagten, das er zeigte, als er die angebliche Sekretärin von "Frank EB" erblickte. Jedoch hat das Landgericht unterlassen, dieses - zur Überzeugungsbildung an sich taugliche - Indiz gegen die Umstände abzuwägen, die ein Unrechtsbewußtsein des Angeklagten in Frage stellen könnten: Daß er zweimal ohne Erfolg versuchte, von der Firma Sc fernmündlich nähere Einzelheiten über die Bedeutung des Ausdrucks "unverarbeitete Drogen" ("crude drugs") zu erfahren; daß er daraufhin an diese ihm völlig fremde Firma, deren Namen er durch Vermittlung der deutschen Botschaft kennengelernt hatte, 4,5 kg Marihuana schickte, brieflich für die Zukunft 300 kg pro Monat anbot und ohne
jede Sicherheitsvorkehrung zweimal nach Deutschland kam; daß er davon ausging, das Marihuana sei "für Hersteller
pharmazeutischer und kosmetischer Produkte bestimmt".
Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und zum objektiven Tathergang werden von dem Rechtsfehler nicht berührt. Ihr Fortbestand hindert ergänzende, nicht in Widerspruch zum bisher festgestellten Sachverhalt tretende
Feststellungen, etwa über die telefonischen Klärungsver-
suche des Angeklagten bei der Firma Sc, nicht.
Maul Ulsamer Foth
RiBGH Dr. Granderath ist in Urlaub und kann daher nicht unterschreiben.
Maul Brüning