Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1988

BGH Beschluss vom 29.12.1988 – 1 StR 705/88

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

1 zitierte Normen Als PDF speichern

ZA BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 705/88 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Werner w zu: HE an der u, geboren am EEE 1957 in vu. ,

wegen Vergewaltigung u.a.

ART

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu II. auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. Dezember 1988 gemäß

S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 29. Juli 1988 mit den Feststellungen aufge-

hoben,

a) soweit er wegen der Tat vom 14./15. Dezember 1987 verurteilt worden ist (Fall II 2

der Urteilsgründe),

b) im Ausspruch über die Gesanmtstrafe.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-

verwiesen. II. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in vier Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit sexueller Nötigung und mit vorsätzlicher Körperverletzung, und wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit unbefugtem Gebrauch eines Fahrzeugs zu einer Gesamtstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt und angeordnet, daß ihm vor Ablauf von

drei Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf.

Mit seiner Revision erhebt der Angeklagte eine Verfahrensrüge und die allgemeine Sachrüge. Das Rechts-

mittel hat teilweise Erfolg.

1. Zu Fall II 2 (Tat vom 14./15. Dezember 1987) beanstandet die Revision mit Recht, daß das Landgericht durch die Vereidigung des Zeugen c EEE gegen § 60 Nr. 2 StPO verstoßen hat.

Es ist zwar Aufgabe des Tatrichters, im Rahmen seiner Beweiswürdigung darüber zu befinden, ob ein Zeuge einer strafbaren Beteiligung an der Tat verdächtig ist. Das Revisionsgericht kann aber überprüfen, ob dem Tatrichter bei dieser Entscheidung ein Rechtsfehler unterlaufen ist. Allein der Umstand, daß weder die Sitzungsniederschrift noch die Urteilsgründe erkennen lassen, aus welchen Erwägungen heraus S 60 Nr. 2 StPO nicht angewendet worden ist, begründet allerdings für sich noch keinen Rechtsfehler. Doch kann dann, wenn die Gesamtumstände eine solche Erörterung nahelegen, aus dem Fehlen jeglicher Begründung geschlossen werden, daß der Tatrichter sich der Frage nach dem Vereidigungsverbot des $S 60 Nr. 2 StPO überhaupt nicht bewußt geworden ist oder den Rechtsbegriff des Verdachts der Tatbeteiligung - für den schon ein entfernter Verdacht genügt - zu eng ausgelegt hat (BGHSt 4, 255; 6, 382; 9, 71; 17, 128, 134; BGH NJW 1985, 638; BGH StV 1983, 138; 1988, 510).

Hier sprechen die Urteilsgründe (UA S. 16 bis 20) für den Verdacht einer strafbaren Tatbeteiligung: Nach den Feststellungen des Landgerichts forderte der Angeklagte den Zeugen CB mit den worten "Hermann, komm mit, kannst die Rosi bumsen!" auf, mit in die Wohnung des Tat-

opfers zu kommen. Dort kam con der weiteren Aufforderung des Angeklagten nach, sich zu entkleiden, obwohl

ART

deutlich zu erkennen war, daß Frau StB sich gegen

die vom Angeklagten beabsichtigte Vornahme sexueller Handlungen heftig wehrte. Unter dem Eindruck der gegen

ihn selbst eingesetzten - keineswegs unwiderstehlichen - Gewalt kam CB dann der Aufforderung des Angeklagten nach, er solle sie "abschlecken". In einem späteren Handlungsabschnitt forderte der Angeklagte unter erneuter Mißhandlung von Frau st diese auf, bei dem nackt auf der Couch sitzenden CB den Mundverkehr durchzuführen. Mit diesen Umständen hätte sich das Landgericht unter dem Aspekt des § 60 Nr. 2 StPO befassen müssen, mag angesichts der geistigen Minderbegabung sowie der Trunkenheit und Müdigkeit des seinerseits einem nötigenden Verhalten des Angeklagten ausgesetzten Zeugen auch nicht sicher sein,

ob ihm wegen seiner Mitwirkung beim Tatgeschehen ein Schuld-

vorwurf zu machen war.

Auf dem Verfahrensfehler kann die Verurteilung des Angeklagten wegen der Tat vom 14./15. Dezember 1987 beruhen; denn nach Auffassung der Strafkammer werden die Angaben der Geschädigten zum Fall 2 in gewisser Weise auch durch die - eidliche - Aussage des Zeugen CP sestützt (ua S. 31). Eine Auswirkung des Fehlers auf die weiteren Fälle (II 1, 3, 4) schließt der Senat aus.

Der Wegfall der Verurteilung in diesem Fall führt auch zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe.

2. Im übrigen hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Maul Ulsamer Foth

Granderath Brüning