Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1988
BGH Beschluss vom 20.12.1988 – 5 StR 543/88
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
gg BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
die Angestellte Diana H EEE zus vo, geboren am EEE 1965 in su.
- Sachbezeichnung: SEE, Andreas u.a. -
wegen schweren Raubes
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 20. Dezember 1988 - einstimmig -
beschlossen:
Die Revision der Angeklagten HB segen das Urteil des Landgerichts Bückeburg vom 10. August 1988 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen; jedoch wird die Urteilsformel dahin ergänzt, daß
die Angeklagte 1 im übrigen freigesprochen wird und daß insoweit die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten Hub
der Landeskasse zur Last fallen.
Die Angeklagte hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Der Freispruch betrifft die Fälle II 1 und II 2 der Urteilsgründe. Die Beschwerdeführerin war wegen mehrerer selbständiger Handlungen, zu denen die genannten Fälle gehörten, angeklagt worden. Der Tatrichter konnte sich
in den Fällen II 1 und II 2 nicht von der Schuld der Beschwerdeführerin überzeugen (UA S. 17); die übrigen Taten hat er als fortgesetzte Handlung aufgefaßt. Unter diesen Umständen war bezüglich der (nicht in den Fortsetzungs-
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zusammenhang einbezogenen) Fälle II 1 und II 2 der Urteilsgründe ein Freispruch erforderlich (BGH bei Holtz MDR 1980, 987). Schuld- und Strafausspruch werden dadurch
nicht berührt.
Das Schreiben des Verteidigers vom 15. Dezember 1988 hat
vorgelegen.
Herrmann Fleischmann Schuster Horstkotte Rebitzki