Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1988

BGH Urteil vom 14.12.1988 – 3 StR 277/88

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF _. IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

den Doktor der Medizin (Universität Sp / zuge ) Georg Ch ED zu: em, geboren an @. B-WED 1925 in Ce (u.

wegen Steuerhinterziehung u.a.

-2- ”

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Dezember 1988, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ruß

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Krauth Dr. Gribbohm Kutzer Harms als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof > als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Dr. EEEmE>, EEE,

als Verteidiger,

Justizangestellte WB in der Verhandlung, Justizamtsinspektor WB bei der Verkündung als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

wWIV

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Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 16. März 1988 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Bochum zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht erkannte gegen den Angeklagten wegen Einkommensteuerhinterziehung in Tateinheit mit Urkundenfälschung, wegen Subventionsbetrugs und wegen versuchten Betrugs auf Einzelstrafen von drei Jahren und drei Monaten, vier Monaten sowie einem Jahr und bildete hieraus unter Einbeziehung zweier Einzelstrafen wegen Vermögenssteuerhinterziehung (einen Monat und zwei Monate) eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten. Nachdem die erste Revision des Angeklagten verworfen worden war, soweit sie sich gegen den Schuldspruch wegen Einkommensteuerhinterziehung in Tateinheit mit Urkundenfälschung, Subventionsbetrugs und versuchten Betrugs richtete, hat das Landgericht

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für diese Taten (in der bezeichneten Reihenfolge) nunmehr Einzelfreiheitsstrafen von drei Jahren, vier Monaten und acht Monaten ausgesprochen und die daraus zu bildende Gesamtstrafe auf drei Jahre und sechs Monate festgesetzt. Hinsichtlich des Vorwurfs der Vermögenssteuerhinterziehung ist das Verfahren gemäß S 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt worden. Mit der erneuten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist begründet.

l. Wie das Landgericht nach Anhörung eines ärztlichen Sachverständigen, des Leitenden Landesmedizinaldirektors Dr. M , erstmals in der zweiten Hauptverhandlung festgestellt hat, leidet der jetzt 60jährige, bisher unbestrafte Angeklagte seit langem an einer manisch-depressiven Psychose, die sich seit 1946 wiederholt in manischen und depressiven Phasen geäußert hat.

2. Obwohl das Landgericht im Hinblick auf die Erkrankung des Angeklagten in allen drei abgeurteilten Fällen von der Milderungsmöglichkeit nach den SS 21, 49 Abs. 1 StGB Gebrauch gemacht hat, lassen die Urteilsgründe besorgen, daß es in diesem Zusammenhang für die Strafzumessung wesentliche Gesichtspunkte nicht bedacht hat und infolgedessen dem festgestellten Sachverhalt nicht gerecht geworden ist.

Das Landgericht wendet - wie im ersten Urteil - die Strafvorschriften über besonders schwere Fälle gemäß $S 370 Abs. 3 AO, S 267 Abs. 3, § 264 Abs. 2 und § 263 Abs. 3 StGB nicht an. Es legt der Strafrahmenmilderung wegen erheblich

verminderter Schuldfähigkeit ersichtlich die Regelstrafrahmen des § 370 Abs. 1 AO oder S 267 Abs. 1 StGB sowie des s 264 Abs. 1 und $S 263 Abs. 1 StGB zugrunde. Bei der Bestimmung der Strafhöhe hat es aber nicht verständlich gemacht, weshalb es die Einsatzstrafe (wegen Steuerhinterziehung in Tateinheit mit Urkundenfälschung) im Bereich der Obergrenze des angewendeten Strafrahmens (von drei Jahren und neun Monaten) angesiedelt und sie trotz der erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten so bemessen hat, daß sie immer noch deutlich über der Strafrahmenmitte des Regelstrafrahmens des S 370 Abs. 1 AO und S 267 Abs. 1 StGB liegt. Daß die Strafkammer diese Problematik bedacht habe, versteht sich in Anbetracht der festgestellten weiteren gewichtigen Strafmilderungsgründe (wie Alter, Krankheit, bisherige Unbestraftheit, Aufgabe des Berufs als Arzt sowie vollständige Schadenswiedergutmachung) nicht von selbst, zumal die Strafrahmenobergrenze im Urteil nicht genannt wird. Den gewichtigen Milderungsgründen werden als belastend zwar folgende Erwägungen gegenübergestellt: Bei der Einkommensteuerhinterziehung fielen die Vielzahl der Einzelakte, der lange Tatzeitraum und die beträchtliche Schadenshöhe strafschärfend ins Gewicht. Beim Subventionsbetrug wirke sich der hohe Schaden zum Nachteil des Angeklagten aus, beim Abrechnungsbetrug die Vielzahl der Einzelakte. Das Gesamtverhalten des Angeklagten zeuge "von einer erheblichen kriminellen Energie" (UA S. 14 £). Das angefochtene Urteil läßt jedoch nicht erkennen, daß sich das Landgericht der Problematik eines möglichen Zusammenhangs zwischen der geistigseelischen Ausnahmesituation des Angeklagten in krankhaften,

insbesondere manischen Phasen und der aufgewendeten "kriminellen Energie" bewußt war. Wie vor allem in der Rechtsprechung zu den Körperverletzungs-und Tötungsdelikten anerkannt ist, kann ein solcher Zusammenhang dazu führen, daß der bei der Tat aufgewendete Wille einen besonderen (gesteigerten) Vorwurf im Rahmen der Strafzumessung nicht zu rechtfertigen vermag (vgl. etwa BGHR StGB S 21 - Strafzumessung 1 bis 5, 7, 9 bis 12).

3. Die Aufhebung der Einsatzstrafe von drei Jahren führt zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs. Der Senat kann nicht ausschließen, daß die übrigen Einzelstrafen von der Höhe der Einsatzstrafe mit beeinflußt sind. Gemäß S 354 Abs. 2 StPO wird die Sache nunmehr an das Landgericht Bochum

zurückverwiesen.

Ruß Krauth Gribbohm

Kutzer Harms