Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1988
BGH Beschluss vom 09.12.1988 – 3 StR 493/88
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
37 BUNDESGERICHTSHOF
3 StR 493/88 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Bauhelfer Friedhelm Herrmann Karl H EEE , geboren am 8. BB 1945 in ve,
wegen räuberischer Erpressung u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Dezember 1988 beschlossen:
Es wird festgestellt, daß das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 26. Mai 1988 am 30. Mai 1988 rechtskräftig geworden ist.
Gründe§
Der Verteidiger des Angeklagten hat mit Schriftsatz vom 30. Mai 1988 rechtswirksam und unwiderruflich auf die Einlegung eines Rechtsmittels gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 26. Mai 1988 verzichtet. Zur Abgabe der Verzichtserklärung war der Verteidiger jedenfalls aufgrund der in seiner Anwesenheit abgegebenen entsprechenden Erklärung des Angeklagten nach der Hauptverhandlung am 26. Mai 1988 ermächtigt. Das wird durch die Rücknahmeerklärung des Angeklagten vom 9. November 1988 bestätigt. Alle weiteren Anträge des Angeklagten und seines Verteidigers sowie der Beschluß des Landgerichts Duisburg gemäß § 346 StPO vom 25. August 1988 sind gegenstandslos.
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