Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1988
BGH Beschluss vom 06.12.1988 – 4 StR 554/88
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 554/88 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Rolf MED yeborener WED aus UgB, geboren am I WILDER K@®, zur Zeit in Haft,
wegen Betruges u.a.
LE
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Dezember 1988 gemäß 8 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom
19. Mai 1988 im Strafausspruch insoweit aufgehoben, als das Landgericht keine Gesamtstrafe gebildet hat.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über
die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-
verwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung des § 55 StGB, weil das Landgericht eine ihm mögliche nachträgliche Gesamtstrafenbildung nicht vorgenommen habe. Das in zulässiger Weise auf diese Frage beschränkte Rechtsmittel ist begründet. |
Die dem vorliegenden Urteil zugrunde liegenden Tathandlungen erstrecken sich auf den Zeitraum von März 1983 bis zum 19. Februar 1985. Nach Begehung dieser Taten ist der Angeklagte am 30. September 1985 wegen ver-
suchter Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe
von einem Jahr und vier Monaten und am 31. März 1987 wegen eines - im Mai 1985 begangenen - Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung unter Einbeziehung der
am 30. September 1985 verhängten Strafe zu einer Gesanmtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt worden. Da diese Strafe noch nicht voll verbüßt ist, hätte das Landgericht mit den Strafen aus den beiden Vorverurteilungen nach § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB eine Gesamtstrafe bilden müssen. Daß es dies unterlassen hat, stellt einen sachlichrechtlichen Fehler dar (BGHSt 12, 1), der dazu nötigt, die Sache zur Bildung einer Gesamtstrafe zurück-
zuverweisen.
Salger Laufhütte Goydke Meyer-Goßner Steindorf