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BGH Beschluss vom 29.11.1988 – 5 StR 262/88

5. Strafsenat

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5_StR_ 262/88

23 BUNDESGERICHTSHOF

_ BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Bäcker Wolfgang GEB aus BEER, dort geboren am ib 1939,

zur Zeit in Haft,

wegen Raubes u. a.

20 93

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 29. November 1988 be-

F

schlossen:

Der Antrag des Verurteilten vom 6. Oktober 1988 "um Wiedereinsetzung in den Stand bevor am 9. Mai 1988 Revision eingereicht wurde", wird als unzulässig

verworfen.

Der Senat hat mit Beschluß vom 9. August 1988 die Revision des Verurteilten gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Mit seinem Antrag beabsichtigt der Verurteilte, die Revision neu zu begründen, weil das Landgericht am

16. September 1988 das Urteil durch die Mitteilung der Liste der angewendeten Vorschriften ergänzt hat. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist jedoch schon deshalb ausgeschlossen, weil das Verfahren durch eine

vom Revisionsgericht erlassene Sachentscheidung zum Abschluß gebracht worden ist. Dazu gehört auch ein Beschluß nach

§ 349 Abs. 2 StPO, mit dem die Revision als offensichtlich unbegründet verworfen worden ist. Das Revisionsgericht kann diese Entscheidung, mit der es die Rechtskraft des tatrichterlichen Urteils herbeigeführt hat, weder aufheben

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noch ändern (BGHSt 17,94). Im übrigen berührt der Beschluß

des Landgerichts weder die Urteilsformel noch die Urteilsgründe.

Fleischmann Schuster Horstkotte Rebitzki Niepel