Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1988

BGH Beschluss vom 24.11.1988 – 4 StR 489/88

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 489/88 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Werner s gmmnEEEEE» aus BB. dort geboren am 14. Juni 1954, zur Zeit in Haft,

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtsho?s hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. November 1988 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteii des Landqaserichts Bcchum vom vom 4. Februar 1983 wird als unbegründet verworfen, da cie Nachprüfung des Urteils auf Grurd der Revisionsrechtfertigung keiren Rechtsfehier zur Nachteil des Angeklagten ergeben hat (s 249 Abs, 2 StPO).

Die Rüge, die Öffentlichkeit sei zu Unrecht währand des gesamten Verfahrens ausgeschlossen worden, ist nicht entsprechend den Anforderungen des S 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ausgeführt worden und daher unzulässig; denn aus dem Vortrag des Beschwerdeführers ergibt sich nicht, daß der Ausschluß der Öffentlichkeit über den durch § 171 b Abs. 1 Satz 1 GVG gedeckten Bereich hinausging.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Salger Laufhütte Goydke Meyer-Goßner Steindorf