Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1988
BGH Beschluss vom 23.11.1988 – 3 StR 382/88
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
3_StR_ 382/88
in der Strafsache
gegen
den Arbeiter Mithat K 5 EEE aus DEEP seboren am. EB 1966 in EEE (TEE) ,
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung “ des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts am 23. November 1988 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 15. April 1988 mit den Feststellungen aufgehoben
a) im Schuldspruch wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung und
Körperverletzung (Fall 1 der Urteilsgründe),
b) im gesamten Strafausspruch.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu
neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung und Körperverletzung ım Nachteil der Zeugin EB (geborene CE) sowie wegen ““rschenhandels in Tateinheit mit Körperverletzung zum N=.hteil der Zeugin Wo zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.
Auf die Verfahrensrüge des Angeklagten ist das Urteil in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang aufzuheben.
Das Landgericht hat die im Hilfsbeweisamtrag behaupteten Tatsachen als wahr unterstellt, "daß das behauptete Geschehen 'Gelber Elefant' in den Rheinwiesen gewöhnlicher Bestandteil der persönlichen Beziehungen des Angeklagten und der Zeugin CB war ..." und sowohl von ihr als auch vom Angeklagten "nicht als kriminelles Handeln ihr gegenüber angesehen wurde, sondern als seine Art, sexuell mit ihr umzugehen" (UA S. 7, 8, 11, 13).
Die Urteilsgründe lassen im Hinblick auf die Wahrunterstellung jede Auseinandersetzung mit der Frage vermissen, ob der von der Zeugin E@P bekundete Widerstand ernst gemeint war und insbesondere vom Angeklagten als solcher erkannt, verstanden und ernst genommen wurde. Zu einer solchen Erörterung hätte sich das Landgericht um so mehr gedrängt sehen müssen, als den Feststellungen zufolge die Beziehungen zwischen dem Angeklagten und der Zeugin auch zuvor von Gewalt geprägt waren und die Zeugin dennoch die Verbindung nicht beendete, beziehungsweise nach kurzer Trennung freiwillig wieder aufnahm (UA S. 4, 5).
Soweit die Kammer in diesem Zusammenhang auf die Wahrunterstellung verweist (UA S. 13), schöpft sie den Inhalt des Hilfsbeweisamtrags nicht aus und verwendet zudem die zu seinen Gunsten als wahr unterstellten Tatsachen gegen den Angeklagten, um das Verhalten der Zeugin E@EEB nach dem Vorfall im Mai 1987 zu erklären. Eine solche Beweiswürdigung ist lückenhaft und widersprüchlich (vgl. BGHSt 28, 310).
Mit der Aufhebung des Schuldspruchs im Fall 1 zum Nachteil der Zeugin Egg entfällt der zugehörige Strafausspruch. Der Schuldspruch im Fall 2 zum Nachteil der Zeugin Ve ist nicht zu beanstanden (S 349 Abs. 2 StPO). Der Senat hat jedoch den Strafausspruch aufgehoben. Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß die insoweit verhängte Einzelstrafe von der aufzuhebenden Einsatzstrafe im Fall 1 beeinflußt worden ist.
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