Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1988

BGH Beschluss vom 23.11.1988 – 2 StR 612/88

2. Strafsenat

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409

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 612/88 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Hans-Peter K OB aus BED, geboren am GERD 1957 in VOR,

wegen Vergewaltigung u.a.

wIII

+69

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. November 1988 gemäß S 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 11. Juli 1988 dahin geändert, daß der Angeklagte wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und

sechs Monaten verurteilt wird.

Die weitergehende Revision wird verwor-

fen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin durch das Rechtsmittel erwachsenen not-

wendigen Auslagen zu tragen.

Gründe§

Das Rechtsmittel des Angeklagten ist im wesentlichen im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Lediglich die Einbeziehung der mit Strafbefehl des Amtsgerichts Bonn vom 6. April 1987 - 74 (82) Cs 25 Js 2213/85 - 432/87 - verhängten Einzelstrafen (Geldstrafen) und damit die Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe im vorliegenden Falle sind aufzuheben.

Die dem Angeklagten im vorliegenden Verfahren angelastete

Tat vom 10. Januar 1988 ist erst nach Unterzeichnung des

Strafbefehls (6. April 1987) begangen worden (BGHSt 33, 230 ££f).

Herdegen Meyer Maier

Theune Niemöller