Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1988
BGH Beschluss vom 17.11.1988 – 1 StR 590/88
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
| 108 BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 590/88 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Koch Ferdinand K ii aus DEE, seboren am EEE 1964 in EEE,
wegen Betrugs u.a.
nn 407
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. November 1988 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPo einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Deggendorf vom 29. Juni 1988, soweit es ihn betrifft,
a) im Schuldspruch hinsichtlich der Taten II 1 und II 3 der Urteilsgründe,
b) im gesamten Strafausspruch
mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des
Rechtsmittels zu befinden. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe:
Wie der Generalbundesanwalt zu Recht hervorhebt, war die Bank in beiden Fällen (II 1 und II 3 der Urteilsgründe) nur dann in ihrem Vermögen geschädigt, wenn die vom Angeklagten geleistete Sicherheit (das übereignete Fahrzeug) hinter der von der Bank erbrachten Leistung (dem gegebenen Kredit) im Wert zurückblieb. Um das zu beurteilen, bedurfte es der Feststellung des Fahrzeugwertes zur Zeit der Sicherungsübereignung. Hierbei hätte sich im Wert niederschlagen
können, daß der Verkauf unfallgeschädigter Fahrzeuge schwieriger
ist als der unfallfreier Wagen, doch durfte die Wertermittlung nicht deshalb unterbleiben, weil der Angeklagte über die Unfallfreiheit getäuscht hatte; denn
damit war nur über das Tatbestandsmerkmal der Täuschung, nicht über das der Vermögensschädigung entschieden. Die kurz zuvor vom Angeklagten für die Fahrzeuge bezahlten Kaufpreise, im Fall II 1 zusätzlich der vom Angeklagten
für das Fahrzeug erzielte Verkaufspreis, schließen die Möglichkeit, die Fahrzeuge könnten die Kredite hinreichend gesichert haben, nicht von vornherein aus. Trat Vermögensschaden ein, so hätte die unterlassene Wertfeststellung jedenfalls Aufschluß über das Ausmaß der Schädigung gegeben. Die genannten Fälle bedürfen daher neuer Verhandlung. Hierbei muß der Strafausspruch insgesamt nachgeprüft werden, weil das Landgericht die Anzahl der abgeurteilten Taten strafschärfend berücksichtigt hat, jetzt aber von vier Taten
zwei neu verhandelt werden.
dd
Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Schauenburg : Kuhn Ulsamer
Foth v. Gerlach