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BGH Urteil vom 15.11.1988 – 1 StR 444/88

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF 03

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den Hilfsarbeiter Werner D WB aus CB, dort ge-

boren am EB >52,

wegen versuchten Totschlags u.a.

403

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. November 1988, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Schauenburg,

die Richter am Bundesgerichtshof

Kuhn, Dr. Ulsamer, Dr. Foth,

Dr. von Gerlach als beisitzende Richter,

Staatsanwalt (nn

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt uiuuzumiuuEHEEg

als Verteidiger,

Rechtsanwalt GEEEEEEEEEENEEEEEEEEEEEEEE

als Vertreter der Nebenklägerin,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

wIV

103Permalink zu Rn. 103recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-11-15/1-str-444-88#rd_1

Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin wird das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 9. März 1988, soweit es den Angeklagten betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-

verwiesen. Von Rechts wegen Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tatmehrheit mit Körperverletzung mit Todesfolge und wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil wenden sich die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts.

1. Entgegen der Auffassung der Verteidigung sind die Rechtsmittel nicht wirksam beschränkt auf die Verurteilung wegen versuchten Totschlags (Fall II 3 der Feststellungen). In beiden Revisionsbegründungen wird ohne förmliche und ausdrückliche Einschränkung der Antrag gestellt, das Urteil gegen den Angeklagten aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen. Die Nebenklägerin führt dazu

aus, das Schwurgericht hätte den Angeklagten wegen Mordes, nicht nur wegen versuchten Totschlages verurteilen müssen. Daraus ergibt sich, daß die Nebenklägerin nicht nur die Verurteilung wegen des dritten Teilaktes angreifen will, bei dem es nur zu einem versuchten Tötungsdelikt kam, sondern den gesamten Schuldspruch, der das ganze Tatgeschehen einschließlich der Tötung umfaßt. Unerheblich ist, daß die Einzelausführungen sich dann nur mit dem dritten Teilabschnitt befassen. - Selbst wenn aus der Revisionsbegründung der Staatsanwaltschaft entnommen werden könnte, daß nur der Schuldspruch wegen versuchten Totschlags angefochten werden sollte, wäre die Beschränkung des Rechtsmittels nicht wirksam. Die abgeurteilten Geschehnisse bilden eine einheitliche Tat im Sinne des § 264 StPO. Ein Rechtsmittel kann zwar auf solche Beschwerdepunkte einer Tat im prozessualen Sinne beschränkt werden, die losgelöst von dem nicht angegriffenen Teil der Entscheidung rechtlich und tatsächlich selbständig beurteilt werden können, ohne daß eine Prüfung des übrigen Urteilsinhaltes notwendig ist (vgl. BGHSt 19, 46, 48; 24, 185, 187, 188). Dies ist aber hier nicht der Fall. Daß der dritte Teil des Tatgeschehens nicht losgelöst von den ersten beiden Teilen behandelt werden kann, ergibt sich aus den Urteilsausführungen, in denen sowohl bei den tatsächlichen Feststellungen (UA S. 18) als auch bei der rechtlichen Würdigung (UA S. 38) auf die der versuchten Tötung vorausgegangenen Ereignisse Bezug genommen wird und notwendig Bezug genommen werden muß. Die Ausführung des versuchten Tötungsdelikts setzte nicht erst ein, als die ersten Handlungsteile abgeschlossen waren, sondern ging

nahtlos aus den vorangegangenen Ereignissen hervor.

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2. Die Rechtsmittel haben Erfolg. Das Urteil ist, soweit es den Angeklagten betrifft, aufzuheben.

Die Bewertung des letzten Tatabschnittes als versuchter Totschlag begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die rechtliche Würdigung ist mit der vom Landgericht gegebenen Begründung nicht haltbar. Die Strafkammer sah sich an einer Verurteilung wegen versuchten Mordes deshalb gehindert, weil sie glaubte, die Mordmerkmale "Verdeckungsabsicht" oder "sonstige niedrige Beweggründe" nicht mit ausreichender Sicherheit, auch nicht wahlweise, feststellen zu können. Die Kammer habe nicht ausschließen können, daß der Angeklagte "lediglich einen Schlußpunkt der vorangegangenen Mißhandlungen setzen wollte, ohne sich über die ethische Beurteilung seines Handelns weitere Gedanken zu machen oder aber durch den Übergang von der Körperverletzung zur Tötung die beiden Mitangeklagten noch übertrumpfen wollte" (UA S. 38). Richtig ist die Auffassung des Landgerichts, dann nicht wegen (versuchten) Mordes verurteilen zu können, wenn kein Mordmerkmal positiv festgestellt werden kann und nicht alle in Betracht kommenden Motive ein Mordmerkmal - hier Verdeckungsabsicht oder sonstige niedrige Beweggründe - erfüllen (BGH bei Holtz MDR 1981, 267 - Urteil vom 17. Dezember 1980; Dreher/Tröndle, StGB 44. Aufl., S$S 211 Rdn. 5 b und 10). Zu beanstanden ist aber die rechtliche Würdigung eines der als möglich festgestellten Motive - Schlußpunkt der Mißhandlung -. Das Landgericht meint, insoweit lägen die Voraussetzungen nicht vor, die es zu einem niedrigen Beweggrund machen, weil der Angeklagte sich über die ethische Beurteilung seines Handelns keine weiteren Gedanken gemacht habe. Richtig ist allerdings, daß der

Vorsatz auch die Mordmerkmale in ihren tatsächlichen Voraussetzungen umfassen muß. Der Täter muß die Umstände kennen, welche die Bewertung seines Handlungsamtriebes als niedrig begründen (BGH NJW 1967, 1140, 1141; BGH GA 1974, 370; BGH GA 1975, 306; BGH bei Dallinger MDR 1969, 723; Jähnke in LK 22. Aufl., § 211 Rdn. 35). Die Bewertung als "niedrig" braucht der Täter aber nicht vorzunehmen oder nachzuvollziehen; auf die eigene Einschätzung oder rechtsethische Würdigung durch den Täter kommt es nicht an (BGH NJW 1967, 1140, 1141; BGH bei Dallinger MDR 1969, 723; Dreher/Tröndle StGB 44. Aufl., $S 211 Rdn. 12; Eser in Schönke/Schröder StGB 23. Aufl., $S 211 Rdn. 38; Jähnke in LK 22.:- Aufl. S 211 Rdn. 35). Möglicherweise hat das Landgericht mit der Formulierung, der Angeklagte habe sich über die ethische Beurteilung seines Handelns keine Gedanken gemacht, ausdrücken wollen, der Angeklagte sei sich der Umstände nicht bewußt gewesen, die sein Handeln zu einem niedrigen stempelten. Die Handlungsamtriebe, die das Landgericht in der rechtlichen Würdigung erwähnt und in der Sachverhaltsdarstellung noch umfassender beschreibt, sind insgesamt aber von so einfacher Struktur, daß ohne nähere Darlegung nicht zu verstehen ist, warum der Angeklagte sich eben dieser Umstände nicht bewußt gewesen sein sollte. Eine besondere Fallgestaltung, wie etwa auffällige Eigenarten der Täterpersönlichkeit oder hochgradiger Affekt oder starke affektive Anspannung (vgl. BGH StV 1984, 465) scheidet angesichts des nicht sehr hohen Blutalkoholgehaltes von 1,83 %0 und der zusätzlichen Feststellungen der sachverständig beratenen Strafkammer zum Tat- und Nachtatverhalten (UA S. 34 - 36) des Angeklagten aus. Auch die Feststellung, der Angeklagte

A038

habe bei den anfänglichen Schikanen "eine Gelegenheit gesehen, seine Unzufriedenheit mit seiner damaligen persönlichen Situation an einem anderen auszulassen und abzureagieren" (UA S. 13) läßt keine Besonderheiten erkennen, aus denen sich ergeben könnte, der Angeklagte habe sich in einer Ausnahmesituation befunden, in der er die Umstände, die sein Handeln und seine darin zum Ausdruck gekommene Gesinnung zu einem besonders verwerflichen, auf niedrigster sittlicher Stufe stehenden gemacht haben, nicht erkennen und gedanklich nicht beherrschen konnte. Angesichts der schon längere Zeit sich hinziehenden Mißhandlungen des Opfers kann auch nicht die Rede davon sein, der Angeklagte habe aus einer plötzlichen, unbeherrschten und unkontrollierten Gefühlsaufwallung heraus gehandelt oder aber, wie die Verteidigung meint, die Motive und Beweggründe des Angeklagten seien in keiner Weise über den Bereich der unmittelbar situationsbezogenen Aktivität hinausgegangen.

Aus der rechtlichen Würdigung wird nicht ersichtlich, ob das Landgericht unter den von ihm für möglich erachteten Tatmotiven (UA S. 32) die letzte Möglichkeit - Übertrumpfen der Mittäter durch Übergang von der Körperverletzung zur Tötung - als niedrigen Beweggrund behandelt hat. Auch diese Alternative ist jedoch ebenso wie die weiter erwähnte Möglichkeit, der Angeklagte habe "als Krönung der Erniedrigung und des Schindens sich nun als Herr über Leben und Tod aufspielen" wollen (UA S. 32), ohne weiteres als niedriger Beweggrund zu qualifizieren. Dasselbe gilt für das als möglich erachtete Bestreben, "der in seinen Augen menschenunwürdigen Kreatur ein Ende zu setzen" (UA S. 18). Diese drei

Möglichkeiten sind auch dadurch gekennzeichnet, daß sich der Angeklagte dann jeweils von konkreten Gedanken und Absichten

hätte leiten lassen, die ihm bewußt waren.

Die von beiden Revisionen erwähnte Wahlfeststellung zwischen den Mordmerkmalen des Handelns aus niedrigen Beweggründen und der Verdeckung einer Straftat ist rechtlich möglich (vgl. BGHSt 22, 12, 14). Näherer Erörterung bedarf das derzeit nicht.

3. Der neue Tatrichter wird zu beachten haben: Das Landgericht hat hinsichtlich des ersten Teils des Tatgeschehens, als alle drei Mitangeklagten gemeinschaftlich das Opfer quälten, schlugen und schließlich durch Fußtritte tödlich verletzten, ausführlich den äußeren Tatablauf gewürdigt (UA S. 20 bis 27), hat aber zur inneren Tatseite kaum Ausführungen gemacht. Festgestellt wird lediglich, daß die drei Angeklagten auf den Gedanken kamen, ihre Überlegenheit gegenüber ihrem Opfer auszuspielen und es zu schikanieren (UA S. 13) und daß sie ihr Opfer nicht töten, "sondern lediglich weiter erniedrigen, quälen und schinden" wollten (UA S. 15). Im Rahmen der Beweiswürdigung wird nur erwähnt, daß die Angeklagten eingeräumt haben, ihr Opfer in den Hofraum geschleppt zu haben, um ihm "eine Abreibung zu verpassen" (UA S. 20). Die Prüfung der Frage, ob die Täter bei der "Abreibung" nicht auch den Tod ihres Opfers billigend in Kauf genommen haben, ist dagegen unterblieben. Dies wäre angesichts der tödlichen Verletzung, die das Opfer

erlitten hat, erforderlich gewesen, und zwar umso mehr, als

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die Strafkammer feststellt, die Täter hätten nach ihrem Allgemeinwissen über die Empfindlichkeit des menschlichen Körpers und die Verletzungsgefahren gerade im Bauchraum erkennen können, daß derartige Fußtritte geeignet sind, den Tod herbeizuführen (UA S. 15, 16), und ferner, daß das gesamte Verhalten der Täter vor und bei der Tat keine Anhaltspunkte für eine erhebliche Verminderung ihres Steuerungs- oder gar des Einsichtsvermögens ergeben habe (UA

‚Ss. 35).

Auch beim zweiten Sachverhaltsabschnitt (mindestens zweimaliges Schlagen mit einem Holzpfahl auf den Bauch des Opfers) begegnet das Urteil im Hinblick auf die subjektive Tatseite durchgreifenden Bedenken. Nicht in die Beweiswürdigung eingeflossen ist die Feststellung, daß der Angeklagte dem Opfer eine "abschließende" Schikane zufügen wollte (UA S. 16) und im Anschluß an die Schläge mit einer eindeutigen Geste seinen Mittätern bedeutete, er habe Swoboda "fertiggemacht" (UA S. 17). Im Anschluß daran sahen die Täter nach, ob das Opfer noch lebte. Dazu hätte nicht ohne weiteres Veranlassung bestanden, wenn der Angeklagte lediglich hätte mißhandeln wollen, einen Todeserfolg aber nicht in Betracht zog. Auch die Feststellung, die Täter hätten bei den Fußtritten erkennen können, daß Verletzungen im Bauchbereich tödlich sein können, gilt für die wuchtigen

Hiebe mit dem Holzpfahl mindestens gleichermaßen.

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Der neue Tatrichter wird auch prüfen müssen, ob die Annahme des angefochtenen Urteils, bei den einzelnen Teilabschnitten handele es sich um selbständige Taten, zutrifft. Insbesondere wird zu erörtern sein, ob nicht schon die ersten beiden wuchtigen Schläge mit dem schweren Holzpfahl mit Mordvorsatz geführt wurden. Der Umstand, daß die Schläge mit dem Holzpfahl lediglich kurz unterbrochen wurden, könnte dafür sprechen, jedenfalls den zweiten und den dritten Ab-

schnitt als einheitliche Tat zu werten. Schauenburg Kuhn Ulsamer

Foth v. Gerlach