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BGH Urteil vom 09.11.1988 – 3 StR 386/88

3. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF en

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

Dirk E GEREEEEREED aus KO, geboren am @. m 1961 in MD, Raum,

wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer u.a.

-2-

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. November 1988, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ruß, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Krauth Dr. Gribbohm Kutzer Harms als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. aD als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt GE au: GEHEN als Verteidiger,

Justizangestellte un

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten Dirk EB gegen das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 27. April 1988 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten EWEEEB wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung sowie mit Freiheitsberaubung, wegen versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen Diebstahls in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt.

Die im übrigen im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründete Revision des Angeklagten gibt allein Anlaß zur Erörterung des Vorgangs der Strafzumessung für den Tankstellenüberfall vom 2. September 1987. Die Strafkammer hat diese Tat als versuchten schweren Raub in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung gewertet. Der Generalbundesanwalt ist der Auffassung, die Strafzumessung für diese Straftat weise einen zur Aufhebung der für sie verhängten Einzelstrafe führenden Rechtsfehler auf, weil den Strafzumessungsgründen nicht zu

entnehmen ist, ob die Strafkammer sich bei der Prüfung des Vorliegens eines minder schweren Falles des Umstands bewußt war, daß schon allein das Vorliegen eines "vertypten" Strafmilderungsgrundes - hier: wegen Versuchs - die Annahme eines minder schweren Falles rechtfertigen kann. Daß die Strafkanmer dies erwogen habe, ist dem angefochtenen Urteil in der Tat nicht zu entnehmen. Darin ist aber hier ein zur Aufhebung des Strafausspruchs führender Rechtsfehler nicht zu sehen. Dabei kann offenbleiben, ob der schwere Raub, wie

die Strafkammer annimmt, noch nichtvollendet war (vgl.

BGHSt 23, 254, 255; 26, 24, 26; BGH MDR 1975, 590, 591;

BGH, Urteil vom 27. August 1986 - 3 StR 264/86). Zumindest war die von dem Mittäter WEB vorgenommene Wegnahmehandlung so nahe an der Vollendung, daß die Bewertung als versuchte oder als vollendete Straftat für die Entscheidung der Strafkammer über das Vorliegen eines minder schweren Falles bei dem Angeklagten, der das Tatgeschehen in der Tankstelle lediglich von außen beobachtet hat, ersichtlich nicht wesentlich war. Wie sich aus den weiteren Strafzumessungsgründen für diese Straftat des Beschwerdeführers ergibt (UA

S. 32), hatte die Strafkammer zutreffend gerade das - geringere - Gewicht seines eigenen Tatbeitrags im Auge und hat darüberhinaus bemerkt, der Unrechtsgehalt der Tat, wie er sich nach ihrem gesamten Erscheinungsbild darstelle, dürfe nicht überbewertet werden. Wenn sie demgegenüber bei dieser Strafzumessung auf Vorleben und einschlägige Vorstrafen des Beschwerdeführers, die Tatsache, daß er seine finanziellen Schwierigkeiten, die zu seiner erneuten Straffälligkeit führten, selbst verschuldet hatte, sowie den - zwischen den Mittätern abgesprochenen (UA S. 19) - Einsatz von Reizgas

und die dadurch dem Opfer zugefügten Gesundheitsschäden abstellt, dann läßt dies zusätzlich erkennen, daß die von der Mitwirkung des Beschwerdeführers unabhängige Frage der Vollendung der Raubtat nach der Bewertung der Strafkammer auch für die Ablehnung eines minder schweren Falles bedeutungslos war. Dies gilt um so mehr, als sie bei dieser Ablehnung selbst von einem bloßen Versuch ausging. Es läßt sich zur Überzeugung des Senats auch ausschließen, daß die Strafkammer, hätte sie - möglicherweise zutreffend - einen den Beschwerdeführer eher stärker belastenden vollendeten schweren Raub angenommen, zur Annahme eines minder schweren Falles und

zu einer geringeren Freiheitsstrafe für diese Straftat ge-

kommen wäre.

Ruß Krauth Gribbohm

Kutzer Harms