Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1988

BGH Urteil vom 08.11.1988 – 1 StR 568/88

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

1 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF % IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 568/88 URTEIL

in der Strafsache

gegen

den Buchhalter Johann Ma aus Pl, geboren am OE 1939 ir a,

wegen Beihilfe zum Betrug

Der l. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. November 1988, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul

als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Ulszmer, Dr. Granderath, Dr. von Gerlach, Dr. Brüning

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt WW in der Verhandlung, Staatsanwalt WB Hei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwalschaft,

Justizangestellte >

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

78

l. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 9. März 1988 wird verworfen.

2. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren erwachsenen

notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse. Von Rechts wegen Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Betrug zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten bei Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Die rechtswirksam auf die Frage der Strafaussetzung beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft, die das Urteil mit der Sachrüge angreift,

hat keinen Erfolg.

Bei der Beurteilung, ob dem Angeklagten eine günstige Sozialprognose gestellt werden könne, hat das Landgericht entscheidend darauf abgehoben, daß er in den nunmehr fast sechs Jahren seit der hier abgeurteilten Tat - von einer Verkehrsstraftat im Jahr 1983 abgesehen - sich straffrei geführt hat und daß er in dieser Zeit ständig als Buchhalter bei seinem seitherigen Arbeitgeber tätig war. Die ihm angelastete Straftat - Beihilfe zum Betrug - erkläre sich aus der damaligen Situation des Angeklagten, in der er besonders vom Wohlwollen seines Arbeitgebers abhängig gewesen sei; seither hätten sich die beruflichen, finanziellen und familiären Umstände des Angeklagten gefestigt (UA S. 42). Diese Erwägungen tragen die Annahme, es sei zu erwarten, der Verurteilte werde sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne Einwirkung des Strafvollzugs

keine Straftaten mehr begehen.

Die Revision greift diese Würdigung mit der Erwägung an, das Landgericht habe nicht beachtet, daß der Angeklagte im Jahre 1977 wegen Untreue und Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt wurde und daß er die jetzt abgeurteilte Tat als Freigänger begangen hat. Der Senat kann einen solchen Fehler ausschließen. Das Landgericht weist auf diese Umstände im Rahmen der Strafzumessung ausdrücklich hin (UA S. 41); entscheidende Bedeutung mußte es ihnen bei der Beurteilung der Sozialprognose nicht beimessen. Soweit die Revision weiter geltend macht, der Angeklagte sei von seinem Arbeitgeber, bei dem er bereits 1982 tätig war und auf dessen Einwirkung hin er die abgeurteilte Straftat begangen hat, immer noch derart weisungsabhängig, daß er bedenkenlos bereit wäre, bei dessen möglichen erneuten Straftaten mitzuwirken, ist das eine Behauptung, die in den Feststellungen des Urteils keine Stütze findet.

Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht schließlich auch die Voraussetzungen des § 56 Abs. 3 StGB verneint. Schwerwiegende Besonderheiten des Einzelfalles, die die Aussetzung der Vollstreckung als schlechthin unverständlich erscheinen ließen und das Vertrauen der Bevölkerung in die Unverbrüch-

lichkeit des Rechts und den Schutz der Rechtsordnung vor

kriminellen Angriffen erschüttern könnten, nicht vor (vgl. BGHSt 24, 64, 66).

Maul Ulsamer

v. Gerlach Brüning

iiegen hier

Granderath