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BGH Beschluss vom 02.11.1988 – 2 StR 571/88

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 571/88 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

1. Michael EB aus VE dort geboren am ]

1961, zur Zeit in Untersuchungshaft,

2. Manuel S EEE us VB, dort geboren am EEE 1965, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

WIII

rEH

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. November 1988 gemäß S$S 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom

9. Juni 1988 im Schuldspruch dahin geändert, daß die Verurteilung wegen unerlaubter Herstellung von Betäubungsmitteln - auch bei den Angeklagten

TB und HB - entfällt.

Die weitergehenden Revisionen werden

verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten

seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Die Änderung des Schuldspruchs ist geboten, weil die Herstellung von Betäubungsmitteln als Vorstufe des Handeltreibens dann, wenn sie - wie hier - bereits auf den Verkauf gerichtet ist, hinter das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zurücktritt (vgl. auch BGHSt 25, 290).

Die - gemäß § 357 StPO auch bei den Nichtrevidenten gebotene - Änderung des Schuldspruchs führt nicht zur Aufhebung des Strafausspruchs, da der vom Landgericht festgestellte Unrechtsgehalt der Tat sich durch ihre andere recht-

liche Bewertung hier nicht verändert hat.

In Fällen echter Gesetzeskonkurrenz wird die strafschärfende Berücksichtigung einer weiteren Tatbestandserfüllung zwar häufig zur Beanstandung auch des Strafausspruchs führen müssen, wenn dem Angeklagten etwa bei der Bemessung der Strafe eine Handlung als weitere Tatbestandsverwirklichung angelastet wird, die regelmäßiger Bestandteil der Verletzung der vorrangigen (weitergehenden oder spezielleren) Norm ist, mit deren Anwendung das deliktische Geschehen voll

erschöpft und abgegolten ist. Ein solcher Fall liegt indessen hier nicht vor.

Das Herstellen von Betäubungsmitteln, das dem Angeklagten zusätzlich zum unerlaubten Handeltreiben als Verstoß gegen eine weitere Norm angelastet wird, obgleich es nach dem Tatplan dem übergeordneten Ziel des späteren Verkaufs diente, gehört nicht zur regelmäßigen Tatbestandsverwirklichung des Handeltreibens. Es wird wegen der genannten Zielrichtung formell zum unselbständigen Teilstück des umfassenderen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, ohne daß vorher die Frage nach Tateinheit, Tatmehrheit oder Gesetzeskonkurrenz beantwortet werden müßte (vgl. BGHSt 25, 290, 292).

Die Verbindung der im Rahmen ein und desselben Güterumsatzes aufeinander folgenden unterschiedlichen Teilakte zu einer Tat im Sinne einer Bewertungseinheit des Handeltreibens (BGHSt 30, 28) verbietet es nicht, den besonderen Schuldgehalt der einzelnen Teilakte bei der Strafzumessung

zu bewerten und zu berücksichtigen. Lediglich eine solche

6%

Bewertung hat das Landgericht - wenn auch mit dem unzutreffenden Hinweis auf die Verwirklichung zweier Tatbestände -

im Ergebnis vorgenommen.

Herdegen Müller Maier

Theune Niemöller