Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1988
BGH Urteil vom 25.10.1988 – 1 StR 552/88
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert von 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen Als PDF speichern
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES.
1_StR 552/88
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
Ludwig zZ . ohne festen Wohnsitz, geboren am
EEE 193% in Au, zur Zeit in Haft,
wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.
WwIII
£7
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Oktober 1988, an der teilgenommen haben:
Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof
Dr.
Schauenburg,
die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Dr. Dr. Dr.
Gribbohm, Maul, Foth,
v. Gerlach
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt u
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
l. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 9, Juni 1988 wird verworfen, doch wird die Urteilsformel dahin berichtigt, daß die vom Angeklagten begangenen räuberischen Erpressungen in drei Fällen in Tateinheit mit erpresserischem
Menschenraub begangen wurden. 2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubs und wegen schwerer räuberischer Erpressung in vier Fällen, davon (laut Urteilsformel) in zwei Fällen in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub, zu neun Jahren
Freiheitsstrafe verurteilt.
Der Angeklagte, krankheitshalber seit 1. April 1985 auf eigenen Wunsch nur noch halbtags berufstätig, war schließlich der Arbeit ganz ferngeblieben und deshalb nach einigen Monaten zum 31. August 1986 entlassen worden. Er ging dann keiner geregelten Arbeit mehr nach, folgte vielmehr seinem Entschluß, "seinen Lebensunterhalt fortan aus seinen häufi-
gen Spielbankbesuchen und -gewinnen zu bestreiten" (UA
S. 5). Doch führten die Spielbankbesuche zu Verlusten, aus denen sich bald Schulden in Höhe von mindestens 20.000 DM ergaben; außerdem hatte der Angeklagte Mietrückstände. Mit dem in ähnlicher wirtschaftlicher Misere befindlichen und ebenfalls häufig die Spielbank besuchenden Mitangeklagten erörterte der Angeklagte die Situation. Beide faßten zur Besserung der Lage bewaffnete Überfälle auf Geschäfte oder Banken ins Auge. Dementsprechend überfiel der Angeklagte, jeweils maskiert und mit einer Gaspistole versehen, in der Zeit vom 7. Januar bis zum 10. Juni 1987 teils allein, teils gemeinsam mit dem Mitangeklagten fünf Geschäfte und Banken
und erbeutete zusammen etwa 54.000 DM.
Die auf eine nicht ausgeführte Verfahrensrüge und die allgemeine Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg; doch berichtigt der Senat die Urteils-
formel.
Der Erörterung bedarf nur die Frage der Schuldfähigkeit. Im Urteil ist hierzu ausgeführt:
"Der Angeklagte ZB war bei Begehung aller Taten
voll schuldfähig. Soweit u.a. seine Spielleidenschaft eine Triebfeder zu seinen Taten bildete, kann dieser für sich allein, auch in der Form des "pathologischen Spielens" keine erhebliche schuldmindernde Bedeutung
im Sinne von § 21 StGB beigemessen werden" (UA S. 13)
und weiter
"Die Feststellungen zur Schuldfähigkeit beruhen auf den überzeugenden gutachtlichen Ausführungen des Sachver-
ständigen Prof. Dr. MW, der sich auch zur Frage der Relevanz einer pathologischen Spielleidenschaft, ohne
daß weitere neurologische Befunde und dergleichen hinzukommen, im Rahmen des § 21 StGB geäußert hat" (UA
Ss. 15).
Nach Meinung des Generalbundesanwalts fehlt eine in sich geschlossene Darstellung der Anknüpfungstatsachen und die Wiedergabe der das Gutachten tragenden fachlichen Begründung. Dem ist zuzugeben, daß das Landgericht sich nicht an die durch die Rechtsprechung normierte Verpflichtung gehalten hat, Anknüpfungstatsachen und tragende Gesichtspunkte eines Gutachtens in geschlossener Darstellung in das Urteil aufzunehmen (vgl. BGHSt 12, 311; Hürxthal in KK 2. Aufl. § 261 Rdn. 32); das Landgericht hat auch nicht mitgeteilt, was der Sachverständige unter "pathologischer Spielleidenschaft" versteht.
Jedoch führt das im vorliegenden Fall nicht zur Aufhebung des Urteils. Ob es eine eigene einheitliche psychische Störung "Spielsucht" oder "Spielleidenschaft" gibt, ist umstritten und erscheint fraglich. Der in der wissenschaftlichen Diskussion verwendete Begriff des "pathologischen Spielens" bedeutet jedenfalls nicht ohne weiteres, daß, wer damit behaftet ist, schon allein deshalb eine krankhafte seelische Störung oder eine schwere andere seelische Abartigkeit i.S. von S 20 StGB aufweist (vgl. Kröber Forensia 1987, 113; Schumacher in Festschrift für Sarstedt S. 361;
Koehler/Saß, Diagnostisches und statistisches Manual psychischer Störungen - DSM III - S. 303). Dieser Meinung ist offensichtlich auch Prof. Dr. MB, der eine strafrechtlich relevante Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit im vorliegenden Fall nur beim Mitangeklagten, der zusätzlich eine hirnorganische Veränderung aufwies, nicht ausschloß, die Spielleidenschaft allein beim Angeklagten aber nicht genügen ließ. Angesichts der gesamten Umstände, die von vornherein kaum Anhalt für die Annahme boten, das Spielen des Angeklagten einerseits, sein strafbares Verhalten andererseits deuteten auf verminderte Schuldfähigkeit hin, stellt die nur pauschale Wiedergabe des Gutachtens hier keinen durchgrei-
fenden Rechtsmangel dar.
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat auch sonst keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Allerdings sind in der Urteilsformel zwei Fälle tateinheitlich begangenen erpresserischen Menschenraubs aufgeführt, während die von den tatsächlichen Feststellungen getragene rechtliche Würdigung von drei solchen Fällen spricht. Die Umstände des Falles zeigen,
daß dem Landgericht ein Verkündungsversehen unterlaufen ist, das den anderen Verfahrensbeteiligten nicht verborgen geblieben sein kann. Deshalb ist die Berichtigung der Urteilsformel geboten (vgl. Hürxthal aaO § 260 Rdn. 14).
Schauenburg Gribbohm Maul Foth v. Gerlach